Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens aber einmal in jedem Kalendervierteljahr, über die Betriebsführung der KABEG sowie über ihre Situation Bericht zu erstatten; in wichtigen Angelegenheiten hat die Berichterstattung unverzüglich zu erfolgen.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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