§ 8 K-LKABG Bestellung des Vorstandes

K-LKABG - Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Vorstand besteht entweder aus einem oder aus mehreren Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand auf höchstens fünf Jahre. Wenn die Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe erfolgt, ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) Ein Anstellungsvertrag mit einem Mitglied des Vorstandes darf durch den Aufsichtsrat auf die Dauer der Bestellung, jedoch längstens auf fünf Jahre, abgeschlossen werden.Eine wiederholte Anstellung ist zulässig.

(3) Vor der Bestellung einer Person in die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes ist die Funktion durch den Aufsichtsrat öffentlich auszuschreiben.Die Ausschreibung hat jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Tätigkeiten und Aufgabenbereiche des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion Aufschluß zu geben. Soweit internationale Erfahrungen für die betreffende Funktion erforderlich sind, ist darauf besonders Bedacht zu nehmen. Beschließt der Aufsichtsrat die wiederholte Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes, kann er von der Ausschreibung dieser Funktion absehen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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