(1) Die KABEG ist Rechtsnachfolgerin der Landeskrankenanstalten mit einem Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von den Landeskrankenanstalten an die KABEG.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder des Krankenanstaltendirektoriums haben sämtliche für die Wahrnehmung der Gesamtrechtsnachfolge erforderlichen Daten, Unterlagen, Grundlagen und uneingeschränkten Befugnisse darüber innerhalb von vier Wochen ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der KABEG zur Verfügung zu stellen. Verträge zwischen den einzelnen Landeskrankenanstalten oder zwischen den Landeskrankenanstalten und der KABEG gelten als Verwaltungsvereinbarung weiter. Sie sind von der KABEG ausdrücklich schriftlich zu bestätigen. Erfolgt diese ausdrückliche Bestätigung nicht, so gelten sie innerhalb von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als aufgelöst und unwirksam.
(3) Die Expertenkommission ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden.
(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder der bisherigen Krankenanstaltendirektorien und ihre Stellvertreter gelten bis zur Neubestellung der Mitglieder bzw. ihrer Stellvertreter als Mitglieder der Krankenanstaltenleitung im Sinne dieses Gesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt übt der Verwaltungsdirektor, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mit dieser Funktion betraut ist, auch die Tätigkeit des Betriebsdirektors aus, ohne hiefür gesondert bestellt werden zu müssen. Die Mitglieder der Krankenanstaltenleitung und ihre Stellvertreter sind jedoch von der KABEG innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bestellen. Mit dieser Neubestellung von Mitgliedern der Krankenanstaltenleitung endet die Bestellung der bisherigen Mitglieder der Krankenanstaltenleitung und ihrer Stellvertreter.
(5) Laufende Verfahren betreffend die Aufnahme von Landesbediensteten und laufende Verfahren hinsichtlich der Bestellung von Funktionsträgern sind nach den ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen fortzuführen.
(6) Für alle ausgeübten Tätigkeiten, Gewerbe, aufrechten Beteiligungen oder stillen Beteiligungen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Zustimmung gemäß § 32 Abs. 1 erforderlich ist, ist bis zum 31.03.2011 um diese Zustimmung anzusuchen und dürfen diese bis zu einer allfälligen Untersagung ausgeübt bzw. gehalten werden.
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