(1) Der Vorstand der KABEG hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres einen Entwurf eines mittelfristigen Haushaltsplanes für die folgenden fünf Kalenderjahre zu erstellen und nach Einholung einer Stellungnahme des Aufsichtsrates der Landesregierung mit der Stellungnahme des Aufsichtsrates vorzulegen.
(2) Der mittelfristige Haushaltsplan hat jedenfalls die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben der KABEG, die Entwicklung der Finanzschulden und Haftungen, die Personalentwicklung sowie die beabsichtigten Investitionen und investitionsähnlichen Maßnahmen zu enthalten.
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