§ 41a K-LKABG Mittelfristiger Haushaltsplan

K-LKABG - Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Vorstand der KABEG hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres einen Entwurf eines mittelfristigen Haushaltsplanes für die folgenden fünf Kalenderjahre zu erstellen und nach Einholung einer Stellungnahme des Aufsichtsrates der Landesregierung mit der Stellungnahme des Aufsichtsrates vorzulegen.

(2) Der mittelfristige Haushaltsplan hat jedenfalls die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben der KABEG, die Entwicklung der Finanzschulden und Haftungen, die Personalentwicklung sowie die beabsichtigten Investitionen und investitionsähnlichen Maßnahmen zu enthalten.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41a K-LKABG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41a K-LKABG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41a K-LKABG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41a K-LKABG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41a K-LKABG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 41 K-LKABG
§ 42 K-LKABG