Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Ersatz der Barauslagen. Die Landesregierung hat entsprechend der Bedeutung der Funktion sowie den damit verbundenen Aufwendungen und der damit verbundenen Arbeit für die von der Landesregierung bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 14 Abs. 1 lit. c bis e eine angemessene Funktionsgebühr und Sitzungsgelder festzulegen.
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