8. Abschnitt
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Krankenanstaltenordnung, Arbeitsverfassung
(1) Die Bestimmungen der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO, LGBl Nr 26, in ihrer jeweils geltenden Fassung werden, soweit durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz den betrieblichen Arbeitnehmervertretungen eingeräumten Rechte werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicher Form verwendet werden, sind gemäß Art. 37 K-LVG beide Geschlechter gemeint.
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