§ 18 K-LKABG § 18

K-LKABG - Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) An Sitzungen des Aufsichtsrates dürfen Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören und weder Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter noch Aufsichtsorgan sind, nicht teilnehmen. Der Aufsichtsrat kann zur Beratung über einzelne Gegenstände Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen beiziehen. Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer zuzuziehen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter nehmen an der Sitzung des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. Hat der Aufsichtsrat mehrere Personen zu Mitgliedern des Vorstandes bestellt, muss zumindest ein Mitglied des Vorstandes anwesend sein.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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