(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der KABEG unter eigener Verantwortung. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht vom Land oder vom Aufsichtsrat wahrzunehmen sind.
(2) Die KABEG wird durch den Vorstand vertreten. Besteht der Vorstand aus einem Mitglied, ist dieses allein, besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, sind diese gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die KABEG befugt, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Ist eine Willenserklärung der KABEG gegenüber abzugeben, so genügt in jedem Fall die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes oder einem Prokuristen.
(3) Die Satzung darf vorsehen, dass anstelle des Vorstandes zwei Prokuristen gemeinsam oder im Falle der Bestellung von mehreren Vorstandsmitgliedern ein Mitglied des Vorstandes allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der KABEG befugt sind.
(4) Die vertretungsbefugten Personen haben in der Weise zu fertigen, daß die Fertigenden zu der Bezeichnung der KABEG oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen. Prokuristen haben in der Weise zu fertigen, daß sie ihrem Namen einen auf die Prokura hinweisenden Zusatz beifügen.
(5) Der Vorstand hat für den Fall der Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes einen Stellvertreter zu bestellen.
(6) Der Vorstand darf von ihm wahrzunehmende Aufgaben insbesondere an Abteilungsleiter, den Verwaltungsleiter, den ärztlichen Leiter oder den Leiter des Pflegedienstes delegieren. Diese üben die Geschäfte im Namen des Vorstandes unter seiner Leitung aus. Die Aufgaben, die delegiert werden und an wen sie delegiert werden, sind auf der Homepage der KABEG kundzumachen und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. Die Delegierung wird mit dem der Verlautbarung folgenden Tag wirksam.
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