(1) Die zulässige Höchstzahl der Landesbediensteten der KABEG ist jährlich durch den Stellenplan festzulegen. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der KABEG zwingend notwendig sind. Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereich) und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern. Hiedurch werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.
(2) Der Vorstand der KABEG hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres den Entwurf eines Stellenplanes für die KABEG und für jede von ihr geführte Landeskrankenanstalt zu erstellen und nach Einholung einer Stellungnahme des Aufsichtsrates der Landesregierung mit der Stellungnahme des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Entwurf des Stellenplanes ist mit der Stellungnahme des Aufsichtsrates dem Entwurf des Landesvoranschlages als Beilage anzuschließen.
(3) Nach der Beschlussfassung des Landtages über den Nettogebarungsabgang (§ 41 Abs. 1a) ist durch den Vorstand der KABEG ein Stellenplan für die von ihr geführten unselbständigen Einrichtungen festzulegen.
(4) Der Vorstand der KABEG ist berechtigt, innerhalb der in den Stellenplänen enthalteten Gesamtzahl der Planstellen Änderungen der Stellenpläne während des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen, wenn dadurch die Gesamtanzahl der Planstellen und die Gesamtsumme des Personalaufwandes nicht überschritten wird.
(5) Die Aufnahme von Bediensteten, die in besonders dringlichen Fällen oder wegen einer unvorhergesehenen Dienstverhinderung eines Landesbediensteten als Ersatz für diesen eingestellt werden müssen, und die Aufnahme nicht zu Lasten des Personalaufwandes geführter Vertragsbediensteter, ist ohne im Stellenplan vorgesehene Planstellen zulässig, sofern bei der Aufnahme durch den Vorstand die Landesregierung zustimmt.
0 Kommentare zu § 40 K-LKABG