§ 43 K-LKABG

K-LKABG - Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 43

Kostenersatz

 

(1) Die KABEG hat dem Land die Kosten des Aufwandes für Ruhe- und Versorgungsgenüsse für die Beamten des Ruhestandes und für die ehemaligen Vertragsbediensteten, denen eine Zusatzpension zuerkannt wurde, und die den Landeskrankenanstalten zur Dienstverrichtung zugeteilt waren und für jene Landesbeamten und Vertragsbediensteten, die nach diesem Gesetz zur Dienstverrichtung zugeteilt werden, zu ersetzen.

 

(2) Soweit die KABEG Leistungen des Landes in Anspruch nimmt, sind die dem Land dadurch erwachsenden Kosten im Rahmen der darüber abgeschlossenen Vereinbarung zu ersetzen.

In Kraft seit 06.10.2010 bis 31.12.9999
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