(1) Die Mitgliedschaft zum Vorstand der KABEG erlischt durch
a) | Ende der Funktionsdauer, | |||||||||
b) | Verzicht, | |||||||||
c) | Abberufung, | |||||||||
d) | Tod. |
(2) Ein Vorstandsmitglied hat seinen Verzicht schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären.
(3) Der Aufsichtsrat hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn
a) | die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder | |||||||||
b) | das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 11) verstoßen hat, oder | |||||||||
c) | das Mitglied eine Weisung der Landesregierung in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten (§ 27 Abs. 2a) nicht befolgt, oder | |||||||||
d) | das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig macht, unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist, oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat. |
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