(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist die KABEG Rechtsträger der vom Land Kärnten als zweckgebundenes Verwaltungsvermögen geführten Landes-Krankenanstalten an den Standorten Klagenfurt, Villach, Wolfsberg, Hermagor und Laas. Die Übertragung der Rechtsträgerschaft an die KABEG bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Ausgenommen von der Gesamtrechtsnachfolge ist das unbewegliche Landesvermögen. Dieses bleibt bis zu einer allfälligen Veräußerung nach § 3 Abs. 2a Eigentum des Landes.
(3) Die Organe der KABEG sind bereits ab dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tages so zu bestellen, daß sie ihre Tätigkeit mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufnehmen können. Darüber hinaus dürfen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die KABEG mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Aufgaben wahrnehmen kann, mit dem der Kundmachung folgenden Tag gesetzt werden. Für die erstmalige Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates darf die Frist gemäß § 14 Abs. 3 nicht kürzer als eine Woche sein; die erstmalige Bestellung erfolgt für die restliche Dauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die erstmalige Bestellung und Anstellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 8 durch die Landesregierung.
(4) Landesbedienstete, die in einem privat-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen und in den Landes-Krankenanstalten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihren Dienst verrichten, werden auf Dauer unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten den jeweiligen Landeskrankenanstalten zur Dienstverrichtung als Landesbedienstete zugewiesen.
(5) Die Landesregierung hat Landesbedienstete, die nicht unter die Bestimmung des Abs. 4 fallen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten der Krankenanstalten befaßt sind, unabhängig davon, ob sie sich in einem öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten befinden, in jener Zahl, die der Betrieb der KABEG und der von ihr geführten Landeskrankenanstalten unbedingt erfordert, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten von ihrer bisherigen Verwendung abzuberufen und sie gleichzeitig in eine mindestens gleichwertige Verwendung der KABEG und den von ihr geführten Landeskrankenanstalten zur Dienstverrichtung als Landesbedienstete zuzuteilen. Die Landesregierung hat die Verwendungsänderung jener Landesbediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, mit Bescheid auszusprechen. §§ 38 bis 40 Kärntner Dienstrechtsgesetz finden keine Anwendung.
(6) Die Bestimmungen des § 33 finden keine Anwendung auf Mitglieder des Krankenanstaltendirektoriums, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit ihrer Funktion betraut worden sind. Für diese Personen sind § 37 und § 38 Abs. 3 des Kärntner Objektivierungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die erstmalige Überprüfung des Erfolges der Verwendung in der leitenden Funktion längstens nach zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen hat und daß an die Stelle der Landesregierung der Vorstand der KABEG tritt.
(7) § 27 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
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