§ 22 K-LKABG Expertenkommission

K-LKABG - Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Bei der KABEG ist ein Beirat einzurichten, der die Bezeichnung „Expertenkommission“ führt.

(2) Die Expertenkommission hat die KABEG auf Verlangen des Vorstandes oder des Aufsichtsrates in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beraten.

(3) Die Expertenkommission besteht aus neun Mitgliedern mit beschließender Stimme, die von der Landesregierung bestellt werden. Drei Mitglieder mit beschließender Stimme sind aus dem Kreis der Dienstnehmer in der KABEG und in den von der KABEG geführten Landeskrankenanstalten nach Anhörung des zuständigen Organes der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu bestellen. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen und bestellt werden, die für die Aufgaben im Besonderen befähigt sind. Alle Bestellungen bedürfen der Zustimmung des Betroffenen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und das mit den rechtlichen Angelegenheiten der Krankenanstalten betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter gehören der Expertenkommission als Mitglieder mit beratender Stimme an. Die Mitglieder der Expertenkommission haben ihre Funktion ehrenamtlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. § 15 und § 16 gelten sinngemäß.

(4) Die Bestellung der Mitglieder der Expertenkommission mit beschließender Stimme hat auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu erfolgen (Funktionsperiode). Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Mitglieder der Expertenkommission mit beschließender Stimme bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zum Zusammentritt der neu gebildeten Expertenkommission in ihrer Funktion. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines von ihr bestellten Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode hat die Landesregierung für die restliche Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied gemäß Abs. 3 zu bestellen.

(5) Für jedes bestellte Mitglied der Expertenkommission ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat im Fall der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

(6) Vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die bestellten Mitglieder der Expertenkommission auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Mit der Angelobung erlangen diese Mitglieder die Stellung, für die sie bestellt worden sind.

(7) Die Mitglieder der Expertenkommission haben aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. Den aus dem Kreis der Dienstnehmer in der KABEG und in den Landeskrankenanstalten bestellten Mitgliedern der Expertenkommission kommt bei der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters weder das aktive noch das passive Wahlrecht zu. Diese Wahlen gelten jeweils für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages, längstens jedoch für die Dauer der Zugehörigkeit der gewählten Personen zur Expertenkommission. Wiederwahlen sind zulässig. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Vorsitzenden sein Stellvertreter an seine Stelle. Mit Eintritt der Vakanz des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters hat die Expertenkommission unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. Erhält bei einer Wahl kein Kandidat die absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(8) Die erste Sitzung der am Beginn einer Gesetzgebungsperiode des Landtages neu gebildeten Expertenkommission hat die Landesregierung einzuberufen (konstituierende Sitzung). In dieser hat die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters zu erfolgen. Bis zur Wahl des Vorsitzenden hat das an Lebensjahren älteste Mitglied der Expertenkommission, welches nicht dem Kreis der Dienstnehmer in der KABEG und in den Landeskrankenanstalten angehört, als provisorischer Vorsitzender die konstituierende Expertenkommissionssitzung zu leiten. Der gewählte Vorsitzende hat sodann als Vorsitzender die Wahl seines Stellvertreters zu leiten. Ist der gewählte Vorsitzende bei der konstituierenden Expertenkommissionssitzung nicht anwesend, so hat der provisorische Vorsitzende auch den Vorsitz bei der Wahl des Stellvertreters zu führen.

(9) Die Sitzungen der Expertenkommission sind vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Drei Mitglieder der Expertenkommission oder der Vorstand können unter Angabe von Tagesordnungspunkten verlangen, dass der Vorsitzende unverzüglich die Expertenkommission einberuft. Die Sitzung ist in diesem Fall so einzuberufen, dass sie jedenfalls binnen zwei Wochen nach dem gestellten Verlangen stattfinden kann.

(10) Der Vorsitzende hat die Sitzung der Expertenkommission durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben, wobei Tagesordnungspunkte, die nach Abs. 9 angegeben werden, jedenfalls aufzunehmen sind. Im Fall der Verhinderung hat ein Mitglied dies dem Vorsitzenden sofort bekannt zu geben.

(11) Die Expertenkommission ist beschluss­fähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag. Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied der Expertenkommission diesem Verfahren widerspricht.

(12) Über Verhandlungen und Beschlüsse der Expertenkommission ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende und ein Schriftführer zu unterzeichnen haben. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag und der Ort der Beratungen, die gefassten Beschlüsse, die anwesenden Personen, die Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung sowie das Ergebnis der Abstimmungen und der Sitzungsverlauf im Allgemeinen festzuhalten. Auf Verlangen eines Expertenkommissionsmitgliedes ist seine abweichende Meinung festzuhalten.

(13) Zur Durchführung ihrer Aufgaben darf sich die Expertenkommission des Geschäftsapparates der KABEG bedienen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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