§ 34 K-LKABG Bericht an den Vorstand

K-LKABG - Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Krankenanstaltenleitung hat dem Vorstand zumindest monatlich und darüber hinaus über Anfrage des Vorstandes, bei wichtigen Umständen oder bei Gefahr im Verzug umgehend, über den Gang der Geschäfte der Landeskrankenanstalt sowie über ihre Situation zu berichten, wie auch Vorschläge über Verbesserungen im Betriebsablauf und der medizinischen, pflegerischen und wirtschaftlichen Führung vorzulegen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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