Verschwiegenheitspflicht
(1) Soweit nicht nach anderen Gesetzen oder nach dienstrechtlichen Vorschriften bereits eine Verschwiegenheitspflicht besteht, sind die Mitglieder der Organe und alle Bediensteten der KABEG und der sonstigen selbständigen und unselbständigen Einrichtungen der KABEG, wie auch Personen, die an Sitzungen der Organe der KABEG teilnehmen, zur Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, sowie zur Verschwiegenheit über personenbezogene Daten verpflichtet.
(2) Die KABEG darf die zur Verschwiegenheit Verpflichteten aus öffentlichen Interessen, wie insbesondere der der Patientenanwaltschaft, von ihrer Verpflichtung entbinden.
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