§ 45 K-LKABG Ziele der Betriebsführung

K-LKABG - Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung einer zeitgemäßen bedarfsgerechten und patientenorientierten medizinischen und pflegerischen Versorgung (Krankenanstaltenpflege) der Bevölkerung die Ziele der Betriebsführung der KABEG festzulegen. Die Festlegung von Versorgungsstufen der Landeskrankenanstalten und die Auflassung von Landeskrankenanstalten obliegt der Landesregierung. Vor der Festlegung der Versorgungsstufen und der Auflassung einer Landeskrankenanstalt ist die KABEG zu hören.

(2) Im Fall des Eintritts von Elementarereignissen oder höherer Gewalt darf die Landesregierung der KABEG Anweisungen im Einzelfall erteilen. Insoweit dadurch der KABEG und den von ihr geführten Landeskrankenanstalten nicht zumutbare finanzielle Belastungen erwachsen, sind diese vom Land als gemeinwirtschaftliche Leistungen abzugelten.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 45 K-LKABG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 K-LKABG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 45 K-LKABG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 45 K-LKABG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 45 K-LKABG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 44 K-LKABG
§ 46 K-LKABG