(1) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung einer zeitgemäßen bedarfsgerechten und patientenorientierten medizinischen und pflegerischen Versorgung (Krankenanstaltenpflege) der Bevölkerung die Ziele der Betriebsführung der KABEG festzulegen. Die Festlegung von Versorgungsstufen der Landeskrankenanstalten und die Auflassung von Landeskrankenanstalten obliegt der Landesregierung. Vor der Festlegung der Versorgungsstufen und der Auflassung einer Landeskrankenanstalt ist die KABEG zu hören.
(2) Im Fall des Eintritts von Elementarereignissen oder höherer Gewalt darf die Landesregierung der KABEG Anweisungen im Einzelfall erteilen. Insoweit dadurch der KABEG und den von ihr geführten Landeskrankenanstalten nicht zumutbare finanzielle Belastungen erwachsen, sind diese vom Land als gemeinwirtschaftliche Leistungen abzugelten.
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