§ 24 K-LKABG Inhalt der Satzung

K-LKABG - Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Satzung muß mindestens enthalten:

a)

Die Bezeichnung und den Sitz der KABEG;

b)

Bestimmungen über die innere Organisation der KABEG, insbesondere über die Gliederung ihres Geschäftsapparates und die Aufteilung der Geschäfte auf die Untergliederungen;

c)

nähere Ausführungen über die Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte des Aufsichtsrates an der Geschäftsführung, insbesondere hinsichtlich der Bestellung von Personen in Leitungsfunktionen;

d)

nähere Bestimmungen über die Vertretung der KABEG und die Erteilung der Prokura;

e)

Bestimmungen über den Voranschlag, die Rechnungslegung, den Lagebericht und den Jahresabschluß der KABEG;

f)

im Falle der Bestellung von mehreren Mitgliedern des Vorstandes, allfällige Bestimmungen über die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes;

g)

im Falle der Bestellung von mehreren Vorstandsmitgliedern, Bestimmungen über die Befugnisse einzelner Mitglieder des Vorstandes in bestimmten Angelegenheiten die KABEG allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zu vertreten.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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