Die Satzung muß mindestens enthalten:
a) | Die Bezeichnung und den Sitz der KABEG; | |||||||||
b) | Bestimmungen über die innere Organisation der KABEG, insbesondere über die Gliederung ihres Geschäftsapparates und die Aufteilung der Geschäfte auf die Untergliederungen; | |||||||||
c) | nähere Ausführungen über die Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte des Aufsichtsrates an der Geschäftsführung, insbesondere hinsichtlich der Bestellung von Personen in Leitungsfunktionen; | |||||||||
d) | nähere Bestimmungen über die Vertretung der KABEG und die Erteilung der Prokura; | |||||||||
e) | Bestimmungen über den Voranschlag, die Rechnungslegung, den Lagebericht und den Jahresabschluß der KABEG; | |||||||||
f) | im Falle der Bestellung von mehreren Mitgliedern des Vorstandes, allfällige Bestimmungen über die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes; | |||||||||
g) | im Falle der Bestellung von mehreren Vorstandsmitgliedern, Bestimmungen über die Befugnisse einzelner Mitglieder des Vorstandes in bestimmten Angelegenheiten die KABEG allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zu vertreten. |
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