§ 24 K-LKABG Inhalt der Satzung

K-LKABG - Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Satzung muß mindestens enthalten:

a)

Die Bezeichnung und den Sitz der KABEG;

b)

Bestimmungen über die innere Organisation der KABEG, insbesondere über die Gliederung ihres Geschäftsapparates und die Aufteilung der Geschäfte auf die Untergliederungen;

c)

nähere Ausführungen über die Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte des Aufsichtsrates an der Geschäftsführung, insbesondere hinsichtlich der Bestellung von Personen in Leitungsfunktionen;

d)

nähere Bestimmungen über die Vertretung der KABEG und die Erteilung der Prokura;

e)

Bestimmungen über den Voranschlag, die Rechnungslegung, den Lagebericht und den Jahresabschluß der KABEG;

f)

im Falle der Bestellung von mehreren Mitgliedern des Vorstandes, allfällige Bestimmungen über die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes;

g)

im Falle der Bestellung von mehreren Vorstandsmitgliedern, Bestimmungen über die Befugnisse einzelner Mitglieder des Vorstandes in bestimmten Angelegenheiten die KABEG allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zu vertreten.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 K-LKABG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 K-LKABG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 K-LKABG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 K-LKABG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 K-LKABG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 23 K-LKABG
§ 25 K-LKABG