§ 47 K-LKABG Landesaufsicht

K-LKABG - Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die KABEG unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von einem in der für die rechtlichen Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung verwendeten, rechtskundigen Landesbediensteten wahrzunehmen, der von dem mit den rechtlichen Angelegenheiten der Krankenanstalten betrauten Mitglied der Landesregierung als Aufsichtsorgan bestellt wird. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften und darauf, Mißständen entgegenzutreten, die die Sicherstellung einer zeitgemäßen und bedarfsgerechten sowie patientenorientierten öffentlichen medizinischen und pflegerischen Versorgung (Krankenanstaltenversorgung der Bevölkerung) gefährden.

(2) Das Aufsichtsorgan des Landes hat das Recht, an allen Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen. Es ist vom Vorsitzenden zu den Sitzungen des Aufsichtsrates rechzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über Sitzungen des Aufsichtsrates sind dem Aufsichtsorgan des Landes zu übersenden.

(3) Das Aufsichtsorgan des Landes darf zur Wahrung seiner Aufgaben nach Abs. 1 jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten verlangen. Es darf im erforderlichen Umfang ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen, sowie die Kassenbestände und die Geschäftsgebarung kontrollieren.

(4) (entfällt)

(5) (entfällt)

(6) Beschlüsse des Aufsichtsrates, die außerhalb einer Sitzung gefasst werden, sind zugleich dem Aufsichtsorgan des Landes mitzuteilen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 K-LKABG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 K-LKABG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 47 K-LKABG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 K-LKABG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 K-LKABG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LKABG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 46 K-LKABG
§ 48 K-LKABG