§ 21 K-LKABG Krankenanstalten-Konferenz

K-LKABG - Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Bei der KABEG ist ein Beirat einzurichten, der die Bezeichnung „Krankenanstalten-Konferenz“ führt.

(2) Die Krankenanstalten-Konferenz hat die KABEG in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Landeskrankenanstalten zu beraten. Die Krankenanstalten-Konferenz ist jedenfalls in nachstehenden Angelegenheiten anzuhören und darf in diesen Angelegenheiten auch Vorschläge erstatten:

a)

grundsätzliche organisatorische und wesentliche bauliche Veränderungen;

b)

Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Landeskrankenanstalten;

c)

gemeinsame Nutzung medizinischer und medizinisch-technischer Einrichtungen;

d)

Beschaffung von Großgeräten und Standortfragen;

e)

Organisation des Rettungswesens und des Katastrophenschutzes;

f)

Koordination mit anderen Gesundheitseinrichtungen;

g)

Pflegeforschung, Ethikkommissionen;

h)

Großinvestitionen;

i)

Bettenverteilung und Bettenabbau;

j)

Verordnungen über die Aufteilung und Festlegung der Sondergebühren.

(3) Die Krankenanstalten-Konferenz besteht aus allen Mitgliedern der Krankenanstaltenleitungen der von der KABEG geführten Landeskrankenanstalten und dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates, das mit den rechtlichen Angelegenheiten der Krankenanstalten betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter, der Vorstand der KABEG und ein Vertreter der betrieblichen Arbeitnehmervertretung dürfen an den Sitzungen der Krankenanstalten-Konferenz mit beratender Stimme teilnehmen. Die Mitglieder der Krankenanstalten-Konferenz haben ihre Funktion ehrenamtlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.

(4) Die Landesregierung hat die Krankenanstalten-Konferenz zu ihrer konstituierenden Sitzung einzuberufen, in der das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz bis zur Wahl des Vorsitzenden zu führen hat. In der konstituierenden Sitzung hat die Krankenanstalten-Konferenz aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder der Krankenanstaltenleitungen zu wählen. Die Aufgaben des Vorsitzenden hat bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter wahrzunehmen.

(5) Die Krankenanstalten-Konferenz ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal in jedem Kalendervierteljahr, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Die Krankenanstalten-Konferenz ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies der Vorstand der KABEG oder drei Mitglieder der Krankenanstalten-Konferenz unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen. Sie ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens acht weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Betrifft eine Angelegenheit ausschließlich eine Landeskrankenanstalt, ist zu einem Beschluss neben der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen auch die Zustimmung der Krankenanstaltenleitung der betreffenden Landeskrankenanstalt erforderlich.

(6) Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung darf die Krankenanstalten-Konferenz beschließen, zu den Sitzungen Vertreter anderer Gesundheitsversorgungs- oder Gesundheitssicherungseinrichtungen oder sonstige Sachverständige beizuziehen. Entstandene Auslagen von beigezogenen Sachverständigen sind von der KABEG zu ersetzen.

(7) Zur Durchführung ihrer Aufgaben darf sich die Krankenanstalten-Konferenz des Geschäftsapparates der KABEG bedienen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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