(1) Die KABEG hat für die von ihr geführten Landes-Krankenanstalten ein Investitionsprogramm zu erstellen. Dieses Investitionsprogramm stellt eine Übersicht über die von der KABEG in jeweils einen mindestens die nächsten drei Jahre umfassenden Zeitraum geplanten Investitionen dar.
(2) Die Landesregierung hat mit der KABEG im vorhinein auf die Dauer von jeweils drei Kalenderjahren die Summe der der KABEG mindestens jährlich zuzuwendenden Landesmittel zur Umsetzung des Investitionsprogrammes zu vereinbaren. Diese Vereinbarung ist bei der Berechnung des Nettogebarungsabganges der KABEG zu berücksichtigen.
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