§ 46 K-LKABG Investitionsprogramm

K-LKABG - Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die KABEG hat für die von ihr geführten Landes-Krankenanstalten ein Investitionsprogramm zu erstellen. Dieses Investitionsprogramm stellt eine Übersicht über die von der KABEG in jeweils einen mindestens die nächsten drei Jahre umfassenden Zeitraum geplanten Investitionen dar.

(2) Die Landesregierung hat mit der KABEG im vorhinein auf die Dauer von jeweils drei Kalenderjahren die Summe der der KABEG mindestens jährlich zuzuwendenden Landesmittel zur Umsetzung des Investitionsprogrammes zu vereinbaren. Diese Vereinbarung ist bei der Berechnung des Nettogebarungsabganges der KABEG zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 K-LKABG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 K-LKABG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 46 K-LKABG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 K-LKABG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 K-LKABG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 45 K-LKABG
§ 47 K-LKABG