(1) Der Vorstand ist der KABEG gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die dieses Gesetz, die Satzung der KABEG oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat.
(2) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam, es sei denn, daß dem Dritten bewußt ist, daß die Vertretungsbefugnis der KABEG mißbraucht oder der gesetzliche Wirkungsbereich der KABEG überschritten wurde.
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