§ 23 K-LKABG

K-LKABG - Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 23

Satzung

 

(1) Die Satzung der KABEG bildet ihr Verbandsstatut.

 

(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

 

(3) Die Landesregierung hat die Satzung und ihre Änderungen in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren. Sie erlangen, sofern in der Satzung oder in ihren Änderungen nichts anderes bestimmt wird, mit dem der Verlautbarung folgenden Tag Rechtswirksamkeit.

In Kraft seit 06.10.2010 bis 31.12.9999
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