(1) Die Krankenanstaltenleitung besteht gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26, § 35 und § 37 K-KAO aus:
a) | dem ärztlichen Leiter, | |||||||||
b) | dem Verwaltungsleiter und | |||||||||
c) | dem Leiter des Pflegedienstes. |
(2) Der Vorstand der KABEG bestellt die Mitglieder der Krankenanstaltenleitung auf höchstens fünf Jahre. Wenn die Bestellung eines Mitgliedes der Krankenanstaltenleitung auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe erfolgt, ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung des Aufsichtsrates von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen. Für jedes Mitglied der Krankenanstaltenleitung ist aus dem Kreis der Landesbediensteten ein geeigneter Stellvertreter zu bestellen, der im Falle der Verhinderung an seine Stelle tritt.
(3) Vor der Bestellung einer Person in die Funktion eines Mitgliedes der Krankenanstaltenleitung ist diese Funktion durch den Vorstand öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen.
(4) Der Vorstand der KABEG hat eine Person, die als Mitglied der Krankenanstaltenleitung bestellt wird und die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, zugleich mit der Bestellung in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufzunehmen. Das privatrechtliche Dienstverhältnis mit einem Mitglied der Krankenanstaltenleitung darf durch den Vorstand der KABEG nur auf die Dauer der zulässigen Bestellung abgeschlossen werden. Eine wiederholte befristete Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses ist zulässig. § 7 Abs. 4 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, LGBl. Nr. 73, in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht anzuwenden.
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