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K-LKABG - Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 66/2001 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

  1. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft.

    ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 16/2002 wurden folgende

    Übergangsbestimmungen getroffen:

    1. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

      ANM zur Aufhebung einer Wortfolge in § 14 Abs. 1 letzter Satz und des § 14 Abs. 2 letzter Satz durch den Verfassungsgerichtshof:

      Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. November 2002, G 215/01-13, G 289/01-18, ausgesprochen:

      In § 14 des Gesetzes vom 25. Februar 1993 über die Organisation und die Betriebsführung der Landeskrankenanstalten (Krankenanstalten-Betriebsgesetz), LGBl für Kärnten Nr 44/1993, in der Fassung des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2000, mit dem das Krankenanstalten-Betriebsgesetz geändert wird, LGBl für Kärnten Nr 18/2001, werden als verfassungswidrig aufgehoben:

      1. 1.

        Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2003 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

        ANM: Mit Art V des Gesetzes LGBl Nr 100/2005 wurden folgende

        Übergangsbestimmungen getroffen:

        1. (1) Die Satzung der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft ist bis zum 31. März 2006 den Bestimmungen des Art. IV anzupassen.

          ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

          1. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

            ANM: Mit Art. VI Abs. 2 bis 8 des Gesetzes LGBl Nr 78/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

            1. (2) Art. III bis V treten am 1. September 2012 in Kraft.

              ANM zur Aufhebung des § 3 Abs. 6 zweiter Satz, § 13a Abs. 1 und § 51 Abs. 7 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof:

              Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Juni 2012, G 206, 207/10-10, ausgesprochen:

              1. 1.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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