§ 11 K-LKABG Wettbewerbsverbot

K-LKABG - Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen ohne Zustimmung des Aufsichtsrates weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der KABEG für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich ohne Zustimmung des Aufsichtrates auch nicht an einer Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen oder freiberuflich tätig sein.

(2) Verstößt ein Mitglied des Vorstandes gegen das Verbot nach Abs. 1, so kann die KABEG Schadenersatz fordern.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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