(1) Die Mitgliedschaft der von der Landesregierung bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Aufsichtsrates erlischt durch
a) | Ablauf der Funktionsperiode, | |||||||||
b) | Verzicht, | |||||||||
c) | Abberufung, | |||||||||
d) | Tod. |
(2) Ein von der Landesregierung bestelltes Mitglied (Ersatzmitglied) des Aufsichtsrates hat seinen Verzicht auf die Funktion schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(3) Die Landesregierung hat ein von ihr bestelltes Mitglied (Ersatzmitglied) des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn
a) | die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren oder | |||||||||
b) | das Mitglied (Ersatzmitglied) sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten, insbesondere einer Verletzung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig gemacht hat oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat. |
(4) Die Mitgliedschaft von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Aufsichtsrates aus dem Kreis der Dienstnehmer in der KABEG und in den von der KABEG geführten Landeskrankenanstalten erlischt neben den in Abs. 1 angeführten Gründen auch mit dem Enden des aktiven Wahlrechtes zur betrieblichen Arbeitnehmervertretung.
(5) Die Mitgliedschaft der Mitglieder gemäß § 14 Abs. 1 lit. a und b erlischt mit dem Enden der Mitgliedschaft zur Landesregierung.
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