(1) Die Landeskrankenanstalten haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und sind unselbständige Organisationseinheiten der KABEG. Die KABEG ist Rechtsträger der Landeskrankenanstalten.
(2) Bedienstete in der KABEG und in den Landeskrankenanstalten sind an die Weisungen des Vorstandes gebunden, soweit nicht dienst- oder krankenanstaltenrechtliche Bestimmungen oder Bestimmungen dieses Gesetzes dieses Recht ausdrücklich beschränken.
(3) Die Landeskrankenanstalten sind nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sie haben ihre Aufgaben gemeinnützig zu erfüllen.
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