(1) Zur Vertretung der Apothekerschaft, der selbständigen und der angestellten Apotheker, ist die „Österreichische Apothekerkammer“ in Wien eingerichtet. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Bundesgebiet. In den Bundesländern sind Landesgeschäftsstellen eingerichtet.
(2) Die Apothekerkammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
(3) Die Apothekerkammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Apothekerkammer“ zu führen. Die Landesgeschäftsstellen haben in der Aufschrift auf ihren Wirkungsbereich hinzuweisen.
(1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Apothekerkammer zukommt, sind der Apothekerkammer rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
(2) Die Apothekerkammer ist über alle Vorhaben betreffend die Rechtsetzung im Rahmen der Europäischen Union, soweit dadurch Interessen berührt werden, deren Vertretung der Apothekerkammer zukommt, zu unterrichten und ihr ist insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.
(1) Die Behörden, andere Kammern und sonstige zur Berufsvertretung berufene Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungskreises der Apothekerkammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu gleichem Verhalten ist die Apothekerkammer gegenüber den vorgenannten Behörden, Körperschaften und sonstigen Einrichtungen verpflichtet.
(2) Die Österreichische Apothekerkammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erforderlichen Auskünfte im Rahmen der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit nach Möglichkeit unter Nutzung des internetgestützten Behördenkooperationssystems IMI (Internal Market Information System) der Europäischen Kommission zu erteilen und einzuholen, insbesondere
1. | über die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer betreffende disziplinarrechtliche, strafrechtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Apothekerberufes auswirken könnten, sowie | |||||||||
2. | hinsichtlich in Österreich niedergelassener Angehöriger des Apothekerberufes, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend Dienstleistungen als Apotheker erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. |
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(1) Die Apothekerkammer ist im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Apothekerkammer eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellt. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer herangezogen werden. Im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich ist die Apothekerkammer auch ermächtigt, jene personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pharmazeutischen Gehaltskasse für diese eine wesentliche Voraussetzung darstellen (§ 5 Gehaltskassengesetz).
(2) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen übermittelt werden.
(3) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen so lange gespeichert werden, wie es ihr gesetzlich vorgesehener Zweck erfordert. Personenbezogene Daten, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(4) Soweit personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als solchen gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, hat eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung zu unterbleiben, soweit dies zum Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder aus sonstigen überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig und verhältnismäßig ist. Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft hat die Österreichische Apothekerkammer die betroffene Person schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in diesem Absatz genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.
(5) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 dürfen zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet und unbeschränkt gespeichert werden. Soweit es zur Verwirklichung der Zwecke gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 17, 18, 20 und 21 Datenschutz-Grundverordnung insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden. Sofern es der Erreichung der Zwecke gemäß Art. 89 nicht zuwiderläuft, sind diese Daten in pseudonymisierter Form weiter zu verarbeiten.
(6) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahl- und Disziplinarverfahrens sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer gemäß § 3g Apothekengesetz unterliegen nicht der Mitgliedschaft zur Österreichischen Apothekerkammer. Für sie gelten jedoch § 8 Abs. 4, § 8 Abs. 5 sinngemäß sowie hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen die §§ 39 bis 70.
Apotheker im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Abs. 1 Apothekengesetz gewährt wurde.
(1) Die Mitglieder sind nach Maßgabe der §§ 29 bis 38 aktiv und passiv wahlberechtigt.
(2) Jedes Mitglied hat Anspruch auf Wahrung der gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch die Kammer und ist berechtigt, Leistungen aus bestehenden Einrichtungen der Apothekerkammer in Anspruch zu nehmen. Es hat nach Maßgabe der Möglichkeiten der Apothekerkammer Anspruch auf berufsbezogene Beratung.
(3) Die Mitglieder sind zur Leistung der Apothekerkammerumlage (§ 74) verpflichtet.
(4) Die Mitglieder haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben, die Verschwiegenheitspflicht einzuhalten und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Apothekerberuf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben sich beruflich fortzubilden sowie sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Sie sind verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten.
(5) Die Mitglieder haben alle für die Mitgliedschaft maßgebenden Sachverhalte und deren Änderungen binnen drei Tagen mitzuteilen.
(1) Organe der Apothekerkammer sind
1. | die Delegiertenversammlung, | |||||||||
2. | die Abteilungsversammlungen, | |||||||||
3. | der Kammervorstand, | |||||||||
4. | die Abteilungsausschüsse, | |||||||||
5. | das Präsidium, | |||||||||
6. | der Präsident, | |||||||||
7. | die Obmänner der Abteilungen, | |||||||||
8. | die Landesgeschäftsstellen, | |||||||||
9. | der Kontrollausschuss, | |||||||||
10. | der Disziplinarrat, und | |||||||||
11. | die Schlichtungskommission. |
(2) Für die Geschäftsführung der Apothekerkammer sind nähere Bestimmungen durch eine Geschäftsordnung zu treffen.
(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus 72 Delegierten, welche je zur Hälfte von den beiden Abteilungen der Kammer zu wählen sind, sowie aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten und den beiden Obmannstellvertretern.
(2) Der Delegiertenversammlung obliegt
1. | die Erlassung einer Geschäftsordnung und deren Änderung, | |||||||||
1a. | die Erlassung einer Haushaltsordnung und deren Änderung, | |||||||||
2. | die Erlassung einer Umlagenordnung und deren Änderung, | |||||||||
3. | die Erlassung einer Datenschutzverordnung und deren Änderung, | |||||||||
3a. | die Erlassung von Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, | |||||||||
4. | die Erlassung einer Berufsordnung und deren Änderung, | |||||||||
4a. | die Erlassung näherer Vorschriften über die Wahrung des Standesansehens (Disziplinarordnung), | |||||||||
4b. | die Erlassung der Apothekerausweisrichtlinie, | |||||||||
5. | die Erlassung einer Weiterbildungsordnung und deren Änderung, | |||||||||
6. | die Erlassung von Leitlinien zur Qualitätssicherung und deren Änderung, | |||||||||
7. | die Erlassung ergänzender Richtlinien über die fachliche Ausbildung der Apotheker, | |||||||||
8. | die Beschlussfassung über Anträge auf Änderung der das Wahlverfahren regelnden Verordnung, | |||||||||
9. | die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Landesgeschäftsstellen und deren Änderung, | |||||||||
10. | die Errichtung und Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen sowie von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen, | |||||||||
11. | die Festsetzung der Höhe der Kammerumlage, | |||||||||
12. | die Genehmigung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses, | |||||||||
13. | die Erlassung einer Verordnung über die Festlegung der Mandatszahlen gemäß § 38, | |||||||||
14. | die Erlassung einer Verordnung über die Organisation und Durchführung der Prüfung ausreichender Deutschkenntnisse gemäß § 2a Abs. 4 Z 4, | |||||||||
15. | die Erlassung einer Verordnung über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß § 2a Abs. 4 Z 5 und, | |||||||||
16. | die Besorgung von sonstigen Angelegenheiten, die durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich der Delegiertenversammlung übertragen wurden. |
(3) Die Delegiertenversammlung ist vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einzuberufen. Weiters ist die Delegiertenversammlung einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Delegierten schriftlich unter Angabe des Grundes oder wenn es der Kammervorstand verlangt.
(4) Den Vorsitz führt der Präsident und im Falle seiner Verhinderung der erste Vizepräsident. Mitglieder können bei ihrer Verhinderung ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied als selbständiger oder angestellter Apotheker angehört, zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine Vollmacht erteilt werden.
(5) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, der Präsident oder ein Vizepräsident sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder der beiden Abteilungsversammlungen persönlich oder virtuell anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten jeder Abteilung persönlich oder virtuell anwesend sind.
(6) Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern im Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Der Präsident stimmt nicht mit. Die Vizepräsidenten und die Obmannstellvertreter nehmen, sofern sie nicht den Vorsitz führen, mit beratender Stimme teil.
(7) Beschlüsse betreffend Abs. 2 Z 1 bis 11 werden mit Zweidrittelmehrheit gefasst.
(1) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung einer Abteilung, der Obmann und der Obmannstellvertreter bilden die Abteilungsversammlung. Den Abteilungsversammlungen der Delegierten obliegt insbesondere die Beratung und Meinungsbildung für die Delegiertenversammlung.
(2) Die Abteilungsversammlung ist von ihrem Obmann nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einzuberufen. Die Geschäftsordnung kann die Anzahl der Abteilungsversammlungen begrenzen. Den Vorsitz führt der Obmann und im Falle seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter.
(1) Der Kammervorstand besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und jeweils 17 Mitgliedern aus der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker.
(2) Dem Kammervorstand obliegt insbesondere
1. | der Abschluss und die Lösung von Gesamtverträgen mit Sozialversicherungsträgern, | |||||||||
2. | die Festsetzung der Höhe von Funktionsgebühren, | |||||||||
3. | die Erlassung einer Dienstordnung, | |||||||||
4. | die Bestellung des Kammeramtsdirektors und seines Stellvertreters, | |||||||||
5. | die Antragstellung betreffend die Höhe der Kammerumlagen, | |||||||||
6. | die Antragstellung hinsichtlich Voranschlag und Rechnungsabschluss an die Delegiertenversammlung, | |||||||||
7. | die Einbringung von Anträgen und die Stellungnahme zu fristgerecht von den dazu berufenen Mitgliedern gestellten Anträgen für die Delegiertenversammlung, | |||||||||
8. | die Bestellung von Berichterstattern für die Delegiertenversammlung, | |||||||||
9. | die Einrichtung von ständigen Arbeitsgruppen und Fachausschüssen, | |||||||||
10. | die Bestellung des Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Disziplinaranwaltes, | |||||||||
11. | die Bestellung des Vorsitzenden für die Aspirantenprüfungskommission, | |||||||||
12. | die Vergabe von Standesauszeichnungen und | |||||||||
13. | die Besorgung von Angelegenheiten, die durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich dem Kammervorstand übertragen wurden. |
(3) Der Kammervorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Weiters ist der Kammervorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kammervorstandes dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Den Vorsitz führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung ein Vizepräsident.
(4) Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und der Präsident oder ein Vizepräsident sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder der beiden Abteilungsausschüsse persönlich oder virtuell anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten jeder Abteilung persönlich oder virtuell anwesend sind.
(5) Mitglieder können bei ihrer Verhinderung ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied als selbständiger oder angestellter Apotheker angehört, zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine einzige Vollmacht erteilt werden.
(6) Der Kammervorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 jedoch mit Zweidrittelmehrheit. Der Präsident stimmt nicht mit.
(1) Die Mitglieder des Kammervorstandes einer Abteilung sowie der Obmann bilden den Abteilungsausschuss. Den Abteilungsausschüssen der selbständigen Apotheker und der angestellten Apotheker obliegt
1. | die Bestellung der aus ihrer Abteilung zu nominierenden Beisitzer und Stellvertreter für den Disziplinarrat, | |||||||||
2. | die Wahl der fachkundigen Laienrichter nach Maßgabe der Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, | |||||||||
3. | die Bestellung der der Abteilung zustehenden Mitglieder der Aspirantenprüfungskommission, | |||||||||
4. | die allfällige Vorberatung von Gegenständen, welche im Kammervorstand zur Verhandlung gelangen, | |||||||||
5. | die Mitwirkung an der Regelung von Arbeitsbedingungen, insbesondere der Abschluss von Kollektivverträgen, soweit diese nicht gemäß § 6 Arbeitsverfassungsgesetz von den freiwilligen Berufsvereinigungen abgeschlossen werden, | |||||||||
6. | die Wahl und Abwahl von Mitgliedern des Kontrollausschusses, | |||||||||
7. | die Nominierung von Mitgliedern in ständige Arbeitsgruppen und Fachausschüsse und | |||||||||
8. | die Besorgung von Angelegenheiten, die den Abteilungsausschüssen ausdrücklich übertragen wurden. |
(2) Die Abteilungsausschüsse werden vom zuständigen Obmann nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Geschäftsordnung kann die Anzahl der Sitzungen der Abteilungsausschüsse begrenzen. Der Abteilungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder persönlich oder virtuell anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten persönlich oder virtuell anwesend ist. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(3) Der Obmann des Abteilungsausschusses leitet die Sitzung, im Falle seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, hinsichtlich der Abwahl der Obmänner und Obmannstellvertreter sowie der Abwahl von Mitgliedern des Kontrollausschusses mit Zweidrittelmehrheit gefasst.
(1) Der Präsident wird gemäß § 34 von den Mitgliedern des Kammervorstandes, den Delegierten und den wahlberechtigten Ersatzdelegierten gewählt.
(2) Der Präsident vertritt die Apothekerkammer auf Basis der Beschlüsse der Kammerorgane nach außen. Er hat die Einheit des Standes zu wahren. Er leitet die Apothekerkammer nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Ihm obliegt insbesondere
1. | die Wahrnehmung und Vertretung der berufspolitischen Angelegenheiten, | |||||||||
2. | die Aufsicht über die Geschäftsführung, | |||||||||
3. | die Einberufung der Sitzungen der Kammerorgane, ausgenommen der Abteilungsorgane, die Vorsitzführung in diesen Organen und die Einberufung von Arbeitsgruppen, | |||||||||
4. | die Vollziehung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Kammervorstandes und des Präsidiums, | |||||||||
5. | die Zeichnung der Geschäftsstücke der Apothekerkammer nach Maßgabe der Geschäftsordnung, | |||||||||
6. | die Berichterstattung an das Präsidium, den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung, | |||||||||
7. | die Entscheidung in Angelegenheiten des Präsidiums in dringenden Fällen, in denen das Präsidium oder ein anderes Kammerorgan nicht rechtzeitig einen Beschluss fassen oder ändern kann; darüber hat der Präsident das Präsidium umgehend, andere zuständige Kammerorgane jedoch bei nächster Gelegenheit zu informieren, | |||||||||
8. | die Aussetzung eines Beschlusses des Präsidiums mit der Wirkung, dass die Angelegenheit im Präsidium nochmals zu beraten ist. Beharrt das Präsidium auf seinem Beschluss, kann der Präsident die Befassung des Kammervorstandes verlangen. |
(3) Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident vom ersten Vizepräsidenten vertreten; ist auch dieser verhindert, erfolgt die Vertretung durch den zweiten Vizepräsidenten. Präsident und erster Vizepräsident haben unterschiedlichen Abteilungen anzugehören.
(1) Der Obmann der Abteilung (Vizepräsident) und der Obmannstellvertreter werden gemäß § 35 von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilungsversammlung und des Abteilungsausschusses gewählt. Für die Zeit, während die zu Obmännern gewählten Mitglieder des Kammervorstandes ihre Funktion ausüben, rücken als Mitglieder des Kammervorstandes ihre Ersatzmänner nach.
(2) Dem Obmann der Abteilung obliegt insbesondere
1. | die Einberufung der Sitzungen der Abteilungsorgane und die Vorsitzführung in diesen Organen, | |||||||||
2. | die Vollziehung der Beschlüsse der Abteilungsversammlung und des Abteilungsausschusses, | |||||||||
3. | die Unterfertigung von Kollektivverträgen, | |||||||||
4. | die Zeichnung der Geschäftsstücke der Abteilungsorgane und | |||||||||
5. | die Berichterstattung an Präsidium, Kammervorstand und Delegiertenversammlung. |
(3) Im Falle der Verhinderung des Obmannes kommen die Aufgaben gemäß Abs. 2 dem Obmannstellvertreter zu.
(4) Den Obmännern können durch Beschluss des Kammervorstandes Aufgaben zur ständigen Wahrnehmung übertragen werden.
(1) Die Abteilungsausschüsse haben für die Dauer ihrer Funktionsperiode einen Kontrollausschuss zu wählen. Der Kontrollausschuss besteht aus je zwei Mitgliedern jeder Abteilung. Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, der der Abteilung, die den ersten Vizepräsidenten stellt, anzugehören hat. Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören.
(2) Dem Kontrollausschuss obliegt die Überprüfung der Rechtmäßigkeit, ziffernmäßigen Richtigkeit und Wirtschaftlichkeit der Gebarung der Apothekerkammer.
(3) Der Kontrollausschuss ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich einzuberufen.
(4) Der Kontrollausschuss hat das Ergebnis seiner Überprüfung vor der Weiterleitung an die Delegiertenversammlung dem Kammervorstand zu Handen des Präsidenten schriftlich zur Stellungnahme vorzulegen.
(1) Der Kammervorstand hat eine Schlichtungskommission einzurichten. Diese besteht aus vier Mitgliedern, die von den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretungen der Apotheker zu nominieren und vom Kammervorstand für die Dauer seiner Funktionsperiode zu bestellen sind. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied sollten rechtskundig sein.
(2) Die Schlichtungskommission hat aus ihrer Mitte mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorsitzenden aus dem Kreis jener Mitglieder zu wählen, die von der Abteilung, die den ersten Vizepräsidenten stellt, nominiert wurden, und dessen Stellvertreter aus dem Kreis jener Mitglieder zu wählen, die von der Abteilung, die den Präsidenten stellt, nominiert wurden.
(3) Die Schlichtungskommission hat Hinweise auf mögliche Disziplinarvergehen in potentiellem Zusammenhang mit kollektivvertraglichen oder arbeitsrechtlichen Fragen entgegenzunehmen und auf eine konsensuale Beseitigung allfälliger Missstände hinzuwirken.
(4) Nähere Regelungen über die Arbeitsweise der Schlichtungskommission und die Durchführung der Verfahren sind in einer vom Kammervorstand zu beschließenden Geschäftsordnung der Schlichtungskommission zu treffen.
(1) Die Mitglieder der Organe gemäß §§ 10 bis 18 (Funktionäre) sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden. Sie üben diese Tätigkeit - unbeschadet der vorgesehenen Aufwands- und Funktionsentschädigungen - ehrenamtlich aus.
(2) Die Funktionäre sind verpflichtet, die auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben und Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den gesetzlichen Zielsetzungen der Apothekerkammer entsprechend zu verhalten.
(3) Die Funktionäre haben in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Apothekerkammer das Recht auf Information.
(4) Die Funktionäre haben Anspruch auf Ersatz des ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes.
Aufwandsentschädigungen in Form von pauschaliertem Auslagenersatz und Funktionsentschädigungen können nur Funktionären mit erheblicher Inanspruchnahme durch die Funktion gewährt werden. Nähere Ausführungen sind durch Richtlinien, die vom Kammervorstand zu beschließen sind, zu erlassen.
Der Präsident und die Vizepräsidenten der Apothekerkammer haben vor ihrem Amtsantritt in die Hand des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen. Die übrigen Mitglieder des Kammervorstandes haben dieses Gelöbnis gegenüber dem Präsidenten abzulegen.
Alle Funktionäre und das Personal der Apothekerkammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Verschwiegenheitspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
(1) Die Aufsichtsbehörde hat den Präsidenten, die Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter abzuberufen, wenn
1. | bei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder | |||||||||
2. | sie sich einer groben Verletzung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder | |||||||||
3. | andere schwerwiegende Gründe vorliegen und die Abberufung vom zuständigen Kammerorgan verlangt wird. |
(2) Delegierten und Mitgliedern des Kammervorstandes kann auf Antrag der Delegiertenversammlung beziehungsweise des Kammervorstandes durch den Disziplinarrat die Funktion (das Mandat) entzogen werden, wenn sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder ihnen anderes schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, wie beispielsweise bei strafrechtlicher Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes.
(3) Der Verlust der Mitgliedschaft zur Apothekerkammer bewirkt gleichzeitig den Verlust aller Funktionen.
(1) Einem gewählten Einzelorgan (Präsident, Vizepräsident, Obmannstellvertreter sowie Präsident und Vizepräsident einer Landesgeschäftsstelle) kann auf Grund schwerwiegender Verfehlungen und Mängel im Zusammenhang mit der Amtsführung das Vertrauen entzogen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans.
(2) Beschlüsse über den Vertrauensentzug sind hinsichtlich des Präsidenten mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Delegiertenversammlung und mindestens einfacher Mehrheit jeder Abteilung zu fassen, hinsichtlich der Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Abteilungsausschusses, welchem sie angehören, hinsichtlich eines Präsidenten oder Vizepräsidenten einer Landesgeschäftsstelle mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder der Landesgeschäftsstelle und Mitglieder der Delegiertenversammlung der Landesgeschäftsstelle und mindestens einfacher Mehrheit jeder Abteilung der Landesgeschäftsstelle.
(3) Vor einer Beschlussfassung über den Vertrauensentzug muss der Disziplinarrat der Apothekerkammer binnen sechs Wochen feststellen, ob die behaupteten Verfehlungen und Mängel im Zusammenhang mit der Amtsführung des Einzelorgans stehen. Verneint der Disziplinarrat das Vorliegen eines Zusammenhangs mit der Amtsführung, ist ein Vertrauensentzug nicht zulässig.
(4) Nähere Bestimmungen über den Vertrauensentzug sowie über die erforderlichen Nachwahlen sind in der Wahlordnung zu regeln.
(1) Der Kammervorstand kann die Beschlussfassung in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches dem Präsidium übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 sind mit Zweidrittelmehrheit zu fassen.
(3) Engere Organe können, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten weiteren Organen übertragen, sofern dies im Hinblick auf die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit zweckmäßig erscheint.
(4) Einzelorgane können die Befugnis zur Entscheidung in bestimmten Organen unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen dem Kammeramtsdirektor übertragen.
(5) Ein Delegierungsbeschluss kann vom delegierenden Organ jederzeit widerrufen werden.
(6) Nähere Bestimmungen über die Delegierung hat die Geschäftsordnung zu treffen.
Die Delegiertenversammlung erlässt Richtlinien zur Ausübung des Apothekerberufes (Berufsordnung). Die Berufsordnung hat insbesondere Bestimmungen über
1. | das aus Standesrücksichten gebotene Verhalten gegenüber der Berufsvertretung, Kollegen und Dritten, | |||||||||
2. | die Unzulässigkeit von Tätigkeiten, die mit der beruflichen Tätigkeit eines Apothekers oder mit der Ehre und dem Ansehen der Apothekerschaft unvereinbar sind, | |||||||||
3. | die im gesundheitspolitischen Interesse und im Hinblick auf die Besonderheit des Apothekerberufes erforderliche Beschränkung der Werbung, | |||||||||
4. | die Verpflichtung, sich beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten, sowie über den Umfang der Fortbildung, | |||||||||
5. | über unverbindliche Entlohnungen für Apothekerleistungen, wobei der Leistung und dem Aufwand sowie den gesamtwirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen ist, und | |||||||||
6. | die Verschwiegenheitspflicht der Apotheker | |||||||||
zu enthalten. |
(1) Die Apothekerkammer hat dafür Sorge zu tragen, dass Maßnahmen der Qualitätssicherung im Tätigkeitsbereich der Mitglieder entwickelt und umgesetzt werden. Es dürfen von den Mitgliedern die zur Qualitätssicherung erforderlichen Daten aus der Berufsausübung erhoben und ausgewertet werden. Nach Auswertung dieser Daten können Empfehlungen durch den Kammervorstand ausgesprochen werden.
(2) Die Delegiertenversammlung kann Leitlinien zur Qualitätssicherung im Apothekerberuf beschließen.
(1) Die Delegiertenversammlung kann nähere Bestimmungen über die Einführung, den Inhalt, die Dauer, den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung der Apotheker in öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken, die Anforderungen an Weiterbildungsstätten und über die Berechtigung zur Führung zusätzlicher Berufsbezeichnungen sowie über die Einrichtung von Prüfungs- und Weiterbildungskommissionen bei der Apothekerkammer erlassen.
(2) Die Delegiertenversammlung kann weiters Richtlinien über die fachliche Ausbildung der Apotheker in den Apotheken erlassen.
Massensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers gemäß § 107 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003.
(1) Die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sind durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, getrennt für den Wahlkörper der selbständigen Apotheker und den Wahlkörper der angestellten Apotheker, zu wählen. Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die briefliche Abgabe der Stimme auf dem Postweg ist zulässig.
(2) Jedes Land bildet einen Wahlkreis. Aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis können mehrere Länder zu einem Wahlkreis vereinigt werden. In jedem Wahlkreis ist je ein Wahlkörper der selbständigen und der angestellten Apotheker zu bilden.
(3) Die Wahl hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung stattzufinden. Sie ist vom Kammervorstand durch Beschluss anzuordnen.
(1) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit alle im Wahlkreis ihren Beruf ausübenden Mitglieder der Apothekerkammer, sofern ihnen das Wahlrecht zur Apothekerkammer nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen ist. Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch einen Vertreter aus, der vom zuständigen Organ der juristischen Person hiezu bevollmächtigt wurde. Eine juristische Person hat nur eine Stimme. Mitglieder der Abteilung angestellter Apotheker können nicht Vertreter juristischer Personen sein.
(2) Wählbar sind ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit alle Mitglieder der Apothekerkammer, die zur Ausübung des Apothekerberufes allgemein berechtigt sind, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen wurde und sie von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind.
(3) Die dem Kreis der selbständigen Apotheker angehörigen Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sind nur von den selbständigen Apothekern, die dem Kreis der angestellten Apotheker angehörigen Mitglieder nur von den angestellten Apothekern zu wählen.
(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist am Sitz der Apothekerkammer eine Hauptwahlkommission für die beiden Wahlkörper sämtlicher Länder zu bestellen. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und je drei Mitgliedern aus dem Kreis der selbständigen und aus dem Kreis der angestellten Apotheker. Der Vorsitzende muss ein rechtskundiger Bediensteter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen sein. Die Mitglieder der Hauptwahlkommission sind nach Anhören der Apothekerkammer durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu bestellen.
(2) Für jedes Bundesland ist eine Kreiswahlkommission einzurichten. Diese besteht jeweils aus dem Vorsitzenden sowie jeweils drei Beisitzern aus der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker. Werden über Anordnung des Kammervorstandes bei der Anordnung der Wahl (§ 29 Abs. 3) mehrere Länder zu einem Wahlkreis vereinigt, so ist die Kreiswahlkommission in dem Bundesland zu bestellen, das für den Zweck der Stimmenabgabe am günstigsten gelegen ist.
(3) Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, kann einen Vertrauensmann in die Wahlkommission entsenden.
(1) Das Kammeramt hat für jeden Wahlkreis und Wahlkörper eine Wählerliste anzulegen.
(2) Wahlvorschläge sind spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bei der Hauptwahlkommission schriftlich und getrennt nach Wahlkörpern vorzulegen. Wahlvorschläge haben Wahlwerber in einer gemeinsamen Liste für den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung zu enthalten; es müssen mindestens doppelt so viele Wahlwerber genannt werden, als Mandate im betreffenden Wahlkreis für die betreffenden Wahlkörper zu vergeben sind. Die Wahlvorschläge müssen von den Wahlwerbern unterfertigt sein.
(3) Die Wahl der Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahltag oder durch postalische Übersendung des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Kreiswahlkommission spätestens am Wahltag ausüben.
(4) Die Hauptwahlkommission hat in einem ersten Ermittlungsverfahren die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen im Kammervorstand entfallenden Mandate zu ermitteln, in einem zweiten Ermittlungsvorgang die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate in der Delegiertenversammlung. Auf jede wahlwerbende Gruppe entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Listensumme enthalten ist. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los. Die auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den einzelnen Wahlwerbern nach der Reihenfolge der Nennung im Wahlvorschlag zuzuweisen. Die in einem Wahlvorschlag den gewählten Mandataren folgenden Wahlwerber sind in der im Wahlvorschlag angeführten Reihenfolge Ersatzdelegierte für den Fall, dass in der Delegiertenversammlung ein Mandat im selben Wahlvorschlag frei wird. Ein Verzicht eines Delegierten auf Aufrückung in den Kammervorstand sowie eines Ersatzmitgliedes auf Aufrückung in die Delegiertenversammlung ist möglich.
(5) Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
(Anm.: § 6 aufgehoben durch Z 13, BGBl. I Nr. 48/2017)
Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat Näheres über
1. | das Wahlverfahren für die Wahlen in den Kammervorstand und in die Delegiertenversammlung, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Bestellung und die Aufgaben der Hauptwahlkommission sowie der Kreiswahlkommissionen, die Erfordernisse der Wahlvorschläge, die Prüfung und Kundmachung der Wahlvorschläge, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, das Einspruchsverfahren und die Konstituierung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung, | |||||||||
2. | die Wahl des Präsidenten durch die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten gemäß § 34 Abs. 2, | |||||||||
3. | die Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter durch die jeweilige Abteilungsversammlung und den jeweiligen Abteilungsausschuss, | |||||||||
4. | die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Landesgeschäftsstellen durch die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung und die Ersatzdelegierten des jeweiligen Bundeslandes, | |||||||||
5. | die Wahl der Mitglieder des jeweiligen Kontrollausschusses und | |||||||||
6. | allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen | |||||||||
zu regeln. |
(1) Der Kammervorstand und die Delegiertenversammlung sind vom Kammeramtsdirektor schriftlich zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Sie ist vom an Lebensjahren ältesten Mitglied des Kammervorstandes bis zur Wahl des neuen Präsidenten zu leiten.
(2) In der gemeinsamen konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung wählen die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzmitglieder in geheimer Wahl den Präsidenten, wobei die Ersatzdelegierten einer Abteilung nur insoweit wahlberechtigt sind, als ihre Zahl nicht jene der Ersatzdelegierten der anderen Abteilung übersteigt. Bei Verhinderung kann ein Mitglied ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied angehört, zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine einzige Vollmacht erteilt werden.
(3) Zum Präsidenten wählbar ist ein Mitglied des Kammervorstandes, welches die Voraussetzungen der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke erfüllt und bereits eine volle Funktionsperiode Mitglied des Kammervorstandes war. Die zuletzt genannte Voraussetzung entfällt, falls diese Voraussetzung bei der Mehrheit der Mitglieder einer Abteilung nicht erfüllt ist.
(4) Zum Präsidenten gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl sind nur jene beiden Kandidaten wählbar, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist der Wahlvorgang einmal, erforderlichenfalls ein zweites Mal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
(5) Für die Zeit, während der das zum Präsidenten gewählte Vorstandsmitglied diese Funktion ausübt, rückt als Vorstandsmitglied das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung des Wahlvorschlages, dem der Präsident angehört, nach. In der Folge rückt als Mitglied in die Delegiertenversammlung der erste Ersatzdelegierte des Wahlvorschlages, dem der Präsident angehört, nach.
(1) Die Abteilungsausschüsse und die Abteilungsversammlungen sind vom Kammeramtsdirektor schriftlich zur konstituierenden Sitzung am Tag und am Ort der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung einzuberufen. Sie ist vom an Lebensjahren ältesten Mitglied des Abteilungsausschusses bis zur Wahl des neuen Abteilungsobmannes zu leiten.
(2) In der konstituierenden Sitzung der Abteilungsausschüsse und der Abteilungsversammlungen wählen die Mitglieder der Abteilungsausschüsse und der Abteilungsversammlungen in geheimer Wahl jeweils den Abteilungsobmann und den Obmannstellvertreter. § 34 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(3) Zum Obmann und Obmannstellvertreter wählbar sind Mitglieder der jeweiligen Abteilungsausschüsse. Die Wahl erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 34 Abs. 4.
(4) Für die Zeit, während die zu Obmännern gewählten Mitglieder des Abteilungsausschusses bzw. Kammervorstandes diese Funktion ausüben, rückt als Mitglied des Kammervorstandes das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung des Wahlvorschlages, dem der Obmann angehört, nach; ebenso der erstgereihte Ersatzdelegierte des Wahlvorschlages, dem der Obmann angehört, in die Delegiertenversammlung.
(5) Der Obmann der Abteilung, der der gewählte Präsident der Apothekerkammer nicht angehört, ist zugleich der erste Vizepräsident und erste Stellvertreter des Präsidenten, der Obmann der anderen Abteilung zugleich der zweite Vizepräsident der Apothekerkammer und zweite Stellvertreter des Präsidenten.
Wird die Stelle des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten während der Funktionsperiode frei, so ist die Neuwahl des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten binnen sechs Wochen durchzuführen.
(1) Der Kammeramtsdirektor beruft die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten der jeweiligen Landesgeschäftsstelle zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Landesgeschäftsstelle am Tag und am Ort der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung ein. Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Kammervorstandes aus dem Bereich der Landesgeschäftsstelle leitet die Wahlsitzung.
(2) Zum Präsidenten der Landesgeschäftsstelle ist nur ein Mitglied wählbar, welches die Voraussetzungen der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke erfüllt. Wählbar sind die Mitglieder des Kammervorstandes der jeweiligen Landesgeschäftsstelle. Die Voraussetzung der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke entfällt, sofern nicht mindestens ein Mitglied des Kammervorstandes jeder Abteilung diese Voraussetzung erfüllt. Wahlberechtigt sind die Mitglieder des Kammervorstandes, die Mitglieder der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten der jeweiligen Landesgeschäftsstelle, wobei die Ersatzdelegierten einer Abteilung nur insoweit wahlberechtigt sind, als durch sie nicht die Anzahl der Kammervorstandsmitglieder, der Delegierten und Ersatzdelegierten der anderen Abteilung übertroffen wird. Präsident und Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle müssen unterschiedlichen Abteilungen angehören.
(3) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl sind nur jene beiden Kandidaten wählbar, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist der Wahlvorgang einmal, erforderlichenfalls ein zweites Mal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
(4) Wird die Stelle des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten während der Funktionsperiode frei, so ist die Neuwahl des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten am Sitz der Landesgeschäftsstelle binnen sechs Wochen durchzuführen.
(1) Die Delegiertenversammlung hat rechtzeitig vor einer Wahlkundmachung die Verteilung der Anzahl der Mitglieder auf die einzelnen Bundesländer in den Abteilungsausschüssen (Kammervorstand) und Abteilungsversammlungen (Delegiertenversammlung) mit Verordnung festzulegen.
(2) Bei der Festlegung der Mandatszahlen des Abteilungsausschusses hat jedes Bundesland zunächst ein Mandat zu erhalten. Die Verteilung der restlichen acht Mandate erfolgt im Verhältnis der Mitgliederzahlen der Bundesländer in der jeweiligen Abteilung.
(3) Bei der Festlegung der Mandatszahlen der Abteilungsversammlung hat jedes Bundesland in beiden Abteilungen ein Mandat zu erhalten. Die Verteilung der restlichen Mandate erfolgt entsprechend der Mitgliederzahl der Bundesländer in der jeweiligen Abteilung.
(1) Apotheker oder Aspiranten machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie
1. | durch ihr Verhalten der Allgemeinheit, den Kunden oder den Kollegen gegenüber die Ehre oder das Ansehen der Apothekerschaft beeinträchtigen oder | |||||||||
2. | Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind. |
(2) Apotheker und Aspiranten machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 360 Tagessätzen verurteilt worden sind.
(3) Auf Apotheker, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben, ist nur Abs. 1 Z 1 anzuwenden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 StGB).
(5) Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Apothekers oder Aspiranten gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
(6) Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.
(1) Durch Verjährung wird die disziplinäre Verfolgbarkeit ausgeschlossen, wenn
1. | innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde oder | |||||||||
2. | innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung eines disziplinären Verhaltens, kein Einleitungsbeschluss gefasst oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zum Nachteil des Disziplinarbeschuldigten wieder aufgenommen wurde oder | |||||||||
3. | innerhalb von zehn Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Disziplinarerkenntnis gefällt worden ist. | |||||||||
Ist ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst nach Beendigung des disziplinären Verhaltens eingetreten, läuft die Frist erst ab diesem Zeitpunkt. |
(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein Verfahren nach der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, (StPO) oder ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Verfahren vor einem anderen Träger der Disziplinargewalt oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, für die Dauer dieser Verfahren. Der Lauf der im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Fristen wird durch eine Unterbrechung der Mitgliedschaft zur Apothekerkammer gehemmt.
(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Fristen, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(4) Begeht ein Apotheker oder Aspirant innerhalb der Verjährungsfrist neuerlich ein Disziplinarvergehen, so tritt die Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
(5) Scheidet ein Apotheker oder Aspirant nach Begehung eines Disziplinarvergehens aus der Mitgliedschaft zur Österreichischen Apothekerkammer aus, so wird die Verjährung bis zum Zeitpunkt einer allfälligen neuerlichen Mitgliedschaft gehemmt.
(1) Disziplinarstrafen sind
1. | der schriftliche Verweis, | |||||||||
2. | Geldstrafen bis zur Höhe des 15fachen Betrages der Gehaltskassenumlage, die für einen im Volldienst angestellten Apotheker auf Grund der Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes, BGBl. Nr. 254/1959, jeweils zu leisten ist, | |||||||||
3. | die zeitliche oder dauernde Entziehung des Rechtes auf Ausbildung von Aspiranten, | |||||||||
4. | die zeitliche oder dauernde Entziehung des Wahlrechtes und der Wählbarkeit zur Apothekerkammer, | |||||||||
5. | die zeitliche oder dauernde Entziehung des Rechtes zur Leitung einer Apotheke, | |||||||||
6. | das Verbot der Ausübung des Apothekerberufes bis zur Dauer von drei Jahren. |
(2) Welche dieser Strafen zu verhängen ist, ist ebenso wie die Bemessung der Strafe insbesondere nach der Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen oder drohenden Nachteile, vor allem auch für die Kunden und Patienten, sowie dem Ausmaß der Beeinträchtigung des Standesansehens zu beurteilen. Bei Bemessung der Geldstrafe ist auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 34 StGB sind sinngemäß anzuwenden. Die Disziplinarstrafen können auch nebeneinander verhängt werden.
(3) Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2 bis 5 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Apotheker entgegenzuwirken.
(4) Wird ein Apotheker oder Aspirant nach Gewährung einer bedingten Strafnachsicht wegen eines neuerlichen, innerhalb der Bewährungsfrist begangenen Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist entweder die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen oder, wenn dies ausreichend erscheint, den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten, die Bewährungsfrist bis auf höchstens fünf Jahre zu verlängern. Die Entscheidung darüber kann nach Anhörung des Beschuldigten entweder im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens oder in einem gesonderten Beschluss erfolgen.
(5) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Bewährungsfrist als endgültig nachgesehen. Die §§ 49, 55 und 56 StGB gelten sinngemäß. Zeiten, in denen der Apothekerberuf nicht ausgeübt worden ist, werden in die Bewährungsfrist nicht eingerechnet.
(1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Apothekerkammer.
(2) Der Disziplinarrat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(2a) Die Mitglieder des Disziplinarrates und ihre Stellvertreter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(3) Der Vorsitzende des Disziplinarrates wird vom Kammervorstand bestellt. Die Abteilungsausschüsse bestellen je einen Beisitzer aus ihrer Abteilung. Ebenso ist für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer je ein Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder des Kammervorstandes und der Schlichtungskommission dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.
(4) Die Mitglieder des Disziplinarrates und ihre Stellvertreter werden für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.
(5) Die Beisitzer des Disziplinarrates haben dem Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
(6) Die Funktion als Mitglied (Stellvertreter) endet
1. | mit dem Ablauf der Funktionsperiode, | |||||||||
2. | mit dem Übertritt in den Ruhestand, | |||||||||
3. | mit dem Wegfall der für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen, | |||||||||
4. | mit der durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen, | |||||||||
5. | mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder, | |||||||||
6. | wenn ein Mitglied (Stellvertreter) auf die weitere Ausübung seiner Funktion verzichtet, mit Einlangen der schriftlichen Erklärung beim Kammervorstand. |
(7) Endet die Funktion eines Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen (Abs. 3). Bis zur Neubestellung tritt im laufenden Verfahren an die Stelle des bisherigen Mitgliedes sein jeweiliger Stellvertreter.
(1) Die Anzeige von Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt einem vom Kammervorstand zu bestellenden Disziplinaranwalt. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Disziplinaranwalt und ein Stellvertreter werden vom Kammervorstand für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter müssen rechtskundig sein, sie dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.
(2) Auf Weisung des Bundesministers für Gesundheit ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, Disziplinaranzeige zu erstatten und Beschwerde zu erheben.
(1) Alle beim Disziplinarrat oder bei der Apothekerkammer einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst dem Disziplinaranwalt zuzuleiten.
(2) Der Disziplinarrat und der Disziplinaranwalt haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.
(3) Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass weder eine Beeinträchtigung des Standesansehens noch eine Berufspflichtverletzung vorliegt oder dass eine Verfolgung wegen Verjährung, mangelnder Strafwürdigkeit oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, so hat er die Anzeige zurückzulegen und hievon die Apothekerkammer zu verständigen.
(4) Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Disziplinarverfolgung vorliegen, oder wird ihm diese vom Präsidium der Apothekerkammer aufgetragen, so hat er unter Vorlage der Akten die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu beantragen.
(5) Sofern der Inhalt der Anzeige oder die bekannt gewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende Beurteilung zulassen, kann der Disziplinaranwalt vorweg eine ergänzende Äußerung des Anzeigers sowie die Äußerung des Angezeigten einholen und Akten beischaffen.
(6) Solange der Angezeigte keine Äußerung erstattet, kann der Disziplinaranwalt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen, auch nach Zurücklegung der Anzeige einen Antrag auf Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, auf Einleitung des Verfahrens stellen.
(1) Vor Einleitung hat der Disziplinaranwalt dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, zur Disziplinaranzeige binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
(2) Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (§ 58 StPO). Als Verteidiger dürfen auch Berufskollegen des Beschuldigten einschreiten.
(3) Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrates ausgeschlossen, wenn
1. | das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger ist oder | |||||||||
2. | das Mitglied gesetzlicher Vertreter des Betroffenen oder des Anzeigers ist oder | |||||||||
3. | der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinne des § 72 StGB ist. |
(4) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarrates wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 erster Satz StPO). Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe sind dem Vorsitzenden des Disziplinarrates unverzüglich bekannt zu geben. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarrates, nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluss. Gegen diese Entscheidungen ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig.
(1) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Verfahren nach der StPO anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss das Verfahren vor dem Disziplinarrat unterbrochen werden. Gegen die Abweisung des Antrags auf Unterbrechung des Verfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
(2) Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, den Disziplinaranwalt von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO zu verständigen. Die Strafgerichte sind verpflichtet, den Disziplinaranwalt von der Beendigung des Hauptverfahrens zu verständigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und dem Disziplinaranwalt über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.
(1) Der Disziplinaranwalt hat die zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände zu erheben.
(2) Personen, die vom Disziplinaranwalt als Zeugen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Hinsichtlich Vernehmung von Zeugen gelten die §§ 155 bis 159 StPO sinngemäß.
(3) Der Disziplinaranwalt kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils für die Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Staatsanwaltschaft ersuchen. Diese hat hiebei nach den Bestimmungen der StPO vorzugehen. Die Kosten für die Erhebungen sind vorläufig von der Apothekerkammer zu tragen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der StPO zu.
(4) Werden dem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last gelegt, kann der Disziplinaranwalt unter sinngemäßer Anwendung des § 192 Abs. 1 Z 1 StPO von der Verfolgung einzelner Disziplinarvergehen endgültig oder unter Vorbehalt späterer Verfolgung absehen und die Erhebungen insoweit einstellen, wenn dies voraussichtlich weder auf die Strafen noch auf sonstige Rechtsfolgen wesentlichen Einfluss hat.
(5) Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger steht das Recht der Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Der Disziplinaranwalt kann bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme durch den Beschuldigten und dessen Verteidiger ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch die sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet werde.
(1) Nach Abschluss der Untersuchungen hat der Disziplinaranwalt beim Vorsitzenden des Disziplinarrates die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag des Disziplinaranwaltes hat der Disziplinarrat durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss).
(2) Der Einleitungsbeschluss hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Gegen diesen Beschluss ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem Beschuldigten, seinem Verteidiger, dem Disziplinaranwalt sowie dem Disziplinarrat und der Apothekerkammer zuzustellen.
(3) Der Einstellungsbeschluss ist dem Disziplinaranwalt zuzustellen, der dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben kann. Von der rechtskräftigen Einstellung ist die Apothekerkammer zu verständigen.
(1) Wurde ein Einleitungsbeschluss gefasst, hat der Vorsitzende des Disziplinarrates die zur Durchführung der mündlichen Verhandlung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, den Beschuldigten, seinen Verteidiger und die Zeugen zu laden sowie den Disziplinaranwalt zu verständigen. Dem Beschuldigten sind 14 Tage Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu gewähren.
(2) Der Vorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigten, seines Verteidigers oder des Disziplinaranwaltes Ergänzungen der Erhebungen veranlassen.
(3) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Disziplinaranwalt ist vor der mündlichen Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten gestattet. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind neben den im § 47 Abs. 7 genannten Aktenteilen die Entwürfe des Vorsitzenden für die Berichterstattung. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
In Abwesenheit des Beschuldigten können die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt.
(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen jedoch drei Personen seines Vertrauens anwesend sein. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. Die Vertrauenspersonen sind zur Verschwiegenheit über den Verlauf und die Ergebnisse des Verfahrens verpflichtet.
(2) Bei der Beratung und Abstimmung des Disziplinarrates dürfen der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte, sein Verteidiger und die Vertrauenspersonen nicht anwesend sein.
(1) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der Vorsitzende des Disziplinarrates den Einleitungsbeschluss vor und begründet ihn, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. Der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte oder sein Verteidiger haben das Recht, hierauf mit einer Gegenäußerung zu erwidern. Sodann werden die erforderlichen Beweise aufgenommen.
(2) Mit Zustimmung des Beschuldigten und des Disziplinaranwaltes kann die Verhandlung auch auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluss nicht erfasst sind, ausgedehnt werden.
(3) Sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat der Disziplinarrat das Erforderliche vorzukehren. Er kann mit der Durchführung einzelner Erhebungen den Disziplinaranwalt beauftragen oder den Akt zur ergänzenden Untersuchung an den Disziplinaranwalt zurückleiten.
(4) Nach Abschluss des Beweisverfahrens folgen die Schlussvorträge des Disziplinaranwaltes, des Verteidigers und des Beschuldigten. Das Schlusswort gebührt jedenfalls dem Beschuldigten.
(5) Der Disziplinarrat hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; er entscheidet nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.
(6) Die Entscheidungen des Disziplinarrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt sich, beginnend bei dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, nach dem Lebensalter der Mitglieder des Disziplinarrates. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
(1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der Mitglieder des Disziplinarrates, des Schriftführers, des Disziplinaranwaltes, des Beschuldigten, seines Verteidigers und seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche Verlauf der Verhandlung zu entnehmen sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(1) Mit dem Erkenntnis ist der Beschuldigte freizusprechen oder des ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen. Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden; je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses ist ferner der Apothekerkammer zu übermitteln.
(2) Wird der Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis ausdrücklich auszusprechen, welche Rechtspflichten er verletzt oder welche Beeinträchtigung des Standesansehens er durch sein Verhalten begangen hat. Außerdem hat ein solches Erkenntnis auszusprechen, welche Disziplinarstrafe verhängt wird.
(3) Im Falle des Schuldspruchs ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, dass der Beschuldigte auch die Kosten des Disziplinarverfahrens - einschließlich der Kosten der Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses - zu tragen hat. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten vom Disziplinarrat nach freiem Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen.
(4) Wird der Beschuldigte freigesprochen, so hat die Apothekerkammer die Kosten endgültig zu tragen.
(5) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Disziplinarbeschuldigte zu tragen.
Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des Beschuldigten ableitet, können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.
Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe der §§ 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Disziplinarerkenntnis sind dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Ist ein Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.
(1) Über Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinarrates entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.
(2) Beschwerdelegitimiert sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.
(3) Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig.
(4) Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Landes in Disziplinarangelegenheiten sind der Österreichischen Apothekerkammer zur Kenntnis zu bringen.
(5) Das Recht auf Revision gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG steht auch dem Disziplinaranwalt zu.
(1) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein vom Kammeramt zu führendes Disziplinarregister einzutragen. Disziplinarstrafen nach § 41 Abs. 1 Z 5 und 6 sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.
(2) Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens vor dem Disziplinarrat fließen der Österreichischen Apothekerkammer zu. Sie werden im Verwaltungswege eingebracht.
(3) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat der Disziplinarrat auf Antrag durch Bescheid einen angemessenen Aufschub oder die Zahlung in Raten zu gewähren.
(1) Die Tilgung der im Disziplinarregister eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf der im Abs. 4 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.
(2) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.
(3) Der Bestrafte kann die Feststellung beantragen, dass seine Disziplinarstrafe getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluss zu entscheiden hat.
(4) Die Tilgungsfristen betragen
1. | bei einem schriftlichen Verweis zwei Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses; | |||||||||
2. | bei einer Geldstrafe fünf Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit; | |||||||||
3. | bei befristeter Entziehung des Rechtes auf Ausbildung von Aspiranten, des aktiven oder passiven Wahlrechtes zur Apothekerkammer oder des Rechtes zur Leitung einer Apotheke fünf Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses; | |||||||||
4. | bei Verbot der Ausübung des Apothekerberufes 15 Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses. |
(5) Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder neuerlich rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.
(1) Die Mitglieder des Disziplinarrates und der Disziplinaranwalt üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter - unbeschadet der vorgesehenen Aufwands- und Funktionsentschädigungen - ehrenamtlich aus.
(2) Die Apothekerkammer hat den im Abs. 1 genannten Personen eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung zu leisten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Kammervorstand unter Berücksichtigung der jeweiligen Funktion und des damit verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwandes festgesetzt.
(3) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates sind von der Apothekerkammer zu führen.
(4) Die durch die Tätigkeit des Disziplinarrates anfallenden Kosten werden von der Apothekerkammer getragen.
(1) Der Kammervorstand kann gegen Mitglieder wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer obliegenden Pflichten, insbesondere Unterlassung der Meldungen gemäß § 8 Abs. 5, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer Ordnungsstrafen bis zur Hälfte des Betrages der Gehaltskassenumlage verhängen, die für einen im Volldienst angestellten Apotheker auf Grund der Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes, BGBl. Nr. 254/1959, jeweils zu leisten ist.
(2) Die gleiche Befugnis steht dem Vorsitzenden des Disziplinarrates gegen Personen, die die Disziplinarverhandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu, wenn die Ermahnung und vorausgegangene Androhung der Ordnungsstrafe erfolglos bleibt.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen, sowie gegen Zeugen, die sich ihrer Verpflichtung zum Erscheinen im Disziplinarverfahren entziehen.
(4) Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist, außer im Falle der Störung der Ordnung in der Kammer, dem Betroffenen gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.
(5) Die verhängten Ordnungsstrafen fließen der Apothekerkammer zu. Sie können im Verwaltungswege eingebracht werden.
(1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen des vierten Abschnittes dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.
(2) Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung. Diese kann auch gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung beantragt werden.
(3) Im Übrigen sind im Verfahren vor dem Disziplinarrat die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen des vierten Abschnittes dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist. |
(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidung sind, soweit das Verfahren nicht öffentlich ist untersagt. Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.
(2) Der Disziplinarrat hat die wesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Verurteilungen des Disziplinarrates und der Rechtsmittelinstanzen in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ und deren gesamten Wortlaut in anonymisierter Form auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer zu veröffentlichen.
(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer notwendigen administrativen und fachlichen Arbeiten gemäß Abs. 2 werden durch ein Kammeramt besorgt. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet und untersteht der Aufsicht des Kammervorstandes.
(2) Dem Kammeramt obliegt insbesondere
1. | die innere Organisation des Kammeramtes und der Kanzleieinrichtungen der Landesgeschäftsstellen, | |||||||||
2. | die Führung der laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Geschäftsordnung, | |||||||||
3. | die Verwaltung von Einrichtungen der Apothekerkammer, | |||||||||
4. | die Erarbeitung von Grundlagen für die Interessensvertretung der Kammerangehörigen, | |||||||||
5. | die unparteiische Durchführung der Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer, | |||||||||
6. | die Erstellung von durch Organe der Apothekerkammer angeforderten Stellungnahmen, | |||||||||
7. | die Unterbreitung zweckdienlicher Vorschläge an die Organe, | |||||||||
8. | die fachkundige Information und Beratung der Kammerorgane, | |||||||||
9. | die fachliche Information und Beratung der Mitglieder, | |||||||||
10. | die Führung des Disziplinarregisters, | |||||||||
11. | die Einbringung der Geldstrafen und Kosten der Disziplinarverfahren sowie der Ordnungsstrafen, | |||||||||
12. | die Erfüllung der dem Kammeramt von einem Organ nach der Geschäftsordnung zur eigenständigen Besorgung übertragenen Aufgaben, | |||||||||
13. | die Anlegung von Wählerlisten im Wahlverfahren, | |||||||||
14. | die Einbringung der Kammerumlagen und | |||||||||
15. | die Erlassung von Bescheiden gemäß § 2a Abs. 1. |
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben des Kammeramts ist die Verschwiegenheit gemäß § 21 zu wahren. Die Organe der Apothekerkammer und ihre Mitglieder haben in die vom Kammeramt wahrzunehmenden Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs gemäß § 2a nur insoweit Einsicht, als dies durch eine gesetzliche Grundlage gerechtfertigt ist.
(1) Die Bestellung des Kammeramtsdirektors und seines Stellvertreters sowie der Abschluss und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegt dem Kammervorstand. Der Kammeramtsdirektor und sein Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
(2) Der Kammeramtsdirektor führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und dienstlich Vorgesetzter der Kammerangestellten.
(3) Die näheren dienstrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Anstellungserfordernisse sowie der gehalts- und pensionsrechtlichen Bestimmungen werden in einer Dienstordnung geregelt. Die Dienstordnung ist vom Kammervorstand zu beschließen und unverzüglich dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Kenntnis zu bringen.
(4) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aufgrund direkter Leistungszusagen nach der Dienstordnung haben, soweit ihr Ruhe- und Versorgungsgenuss die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Apothekerkammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
1. | 5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, | |||||||||
2. | 10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, | |||||||||
3. | 20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und | |||||||||
4. | 25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt. |
(1) Zur Finanzierung der Apothekerkammer, insbesondere zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der der Apothekerkammer zukommenden Aufgaben hebt die Apothekerkammer von den Mitgliedern die Kammerumlage ein.
(2) Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Festsetzung der Kammerumlage, die Höchstgrenze für selbständige und angestellte Apotheker, die Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und Fälligkeit der Kammerumlage sowie über die Einbehaltung der Kammerumlage von Rezepterlösen bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich vorzusehen. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen.
(3) Die Apothekenleiter sind verpflichtet, der Apothekerkammer die für die Bemessung der Kammerumlage erforderlichen Daten bekannt zu geben und die notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Apothekerkammer ist berechtigt, die Vorlage von Nachweisen, insbesondere von steuerbehördlich bestätigten Umsatzsteuererklärungen, zu verlangen. Wird diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen, kann die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung erfolgen; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen.
(4) Zuständig zur Entscheidung über die Kammerumlage ist der Präsident. Gegen Beschlüsse des Präsidenten steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.
(5) Rückständige Umlagen, Gebühren für Sonderleistungen und sonstige Pflichtbeiträge können nach Ausstellung eines Rückstandsausweises durch den Präsidenten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, eingebracht werden.
(1) Die Apothekerkammer hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag für ihre finanziellen Erfordernisse aufzustellen. Der Jahresvoranschlag ist nach den Grundsätzen der Einheit, Vollständigkeit und Klarheit zu erstellen.
(2) Der Jahresvoranschlag ist bis 15. Dezember des dem jeweiligen Haushaltsjahr vorangehenden Jahres durch die Delegiertenversammlung zu genehmigen.
(3) Beschließt die Delegiertenversammlung vor Ablauf des Finanzjahres keinen Jahresvoranschlag für das folgende Finanzjahr, so sind die Einnahmen nach der bisherigen Rechtslage aufzubringen. Die Ausgaben sind
1. | sofern der Kammervorstand der Delegiertenversammlung bereits einen Jahresvoranschlag vorgelegt hat, bis zu dessen In-Kraft-Treten, längstens jedoch während der ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres, gemäß dem Vorschlag des Kammervorstandes zu leisten; | |||||||||
2. | sofern der Kammervorstand der Delegiertenversammlung keinen Jahresvoranschlag vorgelegt hat, oder wenn im Falle der Z 1 die ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres abgelaufen sind, gemäß den im letzten Jahresvoranschlag enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten. | |||||||||
Die gemäß Z 1 und 2 jeweils anzuwendenden Ausgabenansätze bilden die Höchstgrenze der zulässigen Ausgaben, wobei für jeden Monat ein Zwölftel dieser Ausgabenansätze als Grundlage dient. |
Der Rechnungsabschluss ist von der Delegiertenversammlung auf Grund eines vom Kammervorstand vorgelegten Entwurfes zu genehmigen. Mit der Genehmigung ist die Entlastung der übrigen Organe verbunden.
Der Kontrollausschuss hat die Gebarung der Apothekerkammer zu prüfen. Der Kontrollausschuss kann einzelne Mitglieder zur Prüfung und Vorbereitung von Prüfungsberichten ermächtigen. Über während der Prüfungstätigkeit wahrgenommene Mängel sind der Präsident und das Kammeramt unverzüglich zu informieren. Der Kontrollausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Näheres ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.
Die Apothekerkammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.
(1) Bei der Erlassung von Vorschriften gemäß § 2a Abs. 4 sind die Organe der Apothekerkammer an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.
(2) Die Rechtsakte gemäß § 2a Abs. 4 sind vor Beschlussfassung dem Bundesminister für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen und können vom Bundesminister für Gesundheit zur Verbesserung zurückgestellt werden, insbesondere wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen.
(3) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Zusätzlich zu der Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen.
(1) Die Apothekerkammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit. Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu unterrichten; auf sein Verlangen hat die Apothekerkammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer, mit Ausnahme der Beschlüsse des Disziplinarrates, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, sind vom Bundesminister für Gesundheit aufzuheben. Die Apothekerkammer hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die von ihr bezeichneten Beschlüsse vorzulegen. Gegen Bescheide des Bundesministers für Gesundheit steht der Österreichischen Apothekerkammer das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.
Die Organe der Apothekerkammer sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie mehrmals
1. | Weisungen (§§ 79f) nicht befolgen, | |||||||||
2. | ihre Befugnisse überschreiten, | |||||||||
3. | ihre Aufgaben vernachlässigen und ihnen dabei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder sie | |||||||||
4. | beschlussunfähig werden. | |||||||||
Im Fall der Z 4 hat der Bundesminister für Gesundheit einen Regierungskommissär zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten der Aufsichtsbehörde zu bestellen. Ihm ist ein Beirat, bestehend aus zwei Kammermitgliedern, zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs erwachsenden Kosten sind von der Apothekerkammer zu tragen. |
Der Schriftwechsel der Apothekerkammer sowie ihrer Organe mit öffentlichen Behörden und Ämtern ist von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1. | hinsichtlich des § 80 der Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
2. | im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, | |||||||||
a) | hinsichtlich der §§ 3 und 4 im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister, | |||||||||
b) | hinsichtlich des § 46 und des § 47 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz | |||||||||
betraut. |
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Bundesgesetz über die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz 2001)
StF: BGBl. I Nr. 111/2001 (NR: GP XXI RV 628 AB 692 S. 76. BR: AB 6444 S. 679.)
Änderung
BGBl. I Nr. 41/2004 (NR: GP XXII AB 441 S. 56. BR: AB 7026 S. 707.)
BGBl. I Nr. 112/2007 (NR: GP XXIII RV 299 AB 335 S. 41. BR: 7802 AB 7851 S. 751.)
BGBl. I Nr. 75/2008 (NR: GP XXIII RV 502 AB 529 S. 59. BR: AB 7941 S. 756.)
[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0100]
BGBl. I Nr. 145/2009 (NR: GP XXIV RV 465 AB 548 S. 49. BR: AB 8238 S. 780.)
BGBl. I Nr. 78/2010 (NR: GP XXIV RV 751 AB 850 S. 74. BR: AB 8375 S. 787.)
BGBl. I Nr. 64/2011 (NR: GP XXIV IA 1474/A AB 1358 S. 114. BR: AB 8568 S. 799.)
[CELEX-Nr.: 32005L0036]
BGBl. I Nr. 80/2013 (NR: GP XXIV RV 2166 AB 2256 S. 200. BR: 8946 AB 8962 S. 820.)
BGBl. I Nr. 46/2014 (NR: GP XXV RV 140 AB 151 S. 30. BR: 9190 AB: 9194 S. 831.)
BGBl. I Nr. 9/2016 (NR: GP XXV RV 939 AB 973 S. 111. BR: AB 9530 S. 850.)
[CELEX-Nr.: 32013L0055, 32014L0067]
BGBl. I Nr. 48/2017 (NR: GP XXV RV 1467 AB 1549 S. 173. BR: AB 9776 S. 866.)