§ 44 ApokG

ApokG - Apothekerkammergesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Alle beim Disziplinarrat oder bei der Apothekerkammer einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst dem Disziplinaranwalt zuzuleiten.

(2) Der Disziplinarrat und der Disziplinaranwalt haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.

(3) Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass weder eine Beeinträchtigung des Standesansehens noch eine Berufspflichtverletzung vorliegt oder dass eine Verfolgung wegen Verjährung, mangelnder Strafwürdigkeit oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, so hat er die Anzeige zurückzulegen und hievon die Apothekerkammer zu verständigen.

(4) Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Disziplinarverfolgung vorliegen, oder wird ihm diese vom Präsidium der Apothekerkammer aufgetragen, so hat er unter Vorlage der Akten die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu beantragen.

(5) Sofern der Inhalt der Anzeige oder die bekannt gewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende Beurteilung zulassen, kann der Disziplinaranwalt vorweg eine ergänzende Äußerung des Anzeigers sowie die Äußerung des Angezeigten einholen und Akten beischaffen.

(6) Solange der Angezeigte keine Äußerung erstattet, kann der Disziplinaranwalt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen, auch nach Zurücklegung der Anzeige einen Antrag auf Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, auf Einleitung des Verfahrens stellen.

In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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