Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIst wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Verfahren nach der StPO anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss das Verfahren vor dem Disziplinarrat unterbrochen werden. Gegen die Abweisung des Antrags auf Unterbrechung des Verfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
(2)Absatz 2Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, den Disziplinaranwalt von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO zu verständigen. Die Strafgerichte sind verpflichtet, den Disziplinaranwalt von der Beendigung des Hauptverfahrens zu verständigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und dem Disziplinaranwalt über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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