(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer notwendigen administrativen und fachlichen Arbeiten gemäß Abs. 2 werden durch ein Kammeramt besorgt. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet und untersteht der Aufsicht des Kammervorstandes.
(2) Dem Kammeramt obliegt insbesondere
1. | die innere Organisation des Kammeramtes und der Kanzleieinrichtungen der Landesgeschäftsstellen, | |||||||||
2. | die Führung der laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Geschäftsordnung, | |||||||||
3. | die Verwaltung von Einrichtungen der Apothekerkammer, | |||||||||
4. | die Erarbeitung von Grundlagen für die Interessensvertretung der Kammerangehörigen, | |||||||||
5. | die unparteiische Durchführung der Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer, | |||||||||
6. | die Erstellung von durch Organe der Apothekerkammer angeforderten Stellungnahmen, | |||||||||
7. | die Unterbreitung zweckdienlicher Vorschläge an die Organe, | |||||||||
8. | die fachkundige Information und Beratung der Kammerorgane, | |||||||||
9. | die fachliche Information und Beratung der Mitglieder, | |||||||||
10. | die Führung des Disziplinarregisters, | |||||||||
11. | die Einbringung der Geldstrafen und Kosten der Disziplinarverfahren sowie der Ordnungsstrafen, | |||||||||
12. | die Erfüllung der dem Kammeramt von einem Organ nach der Geschäftsordnung zur eigenständigen Besorgung übertragenen Aufgaben, | |||||||||
13. | die Anlegung von Wählerlisten im Wahlverfahren, | |||||||||
14. | die Einbringung der Kammerumlagen und | |||||||||
15. | die Erlassung von Bescheiden gemäß § 2a Abs. 1. |
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben des Kammeramts ist die Verschwiegenheit gemäß § 21 zu wahren. Die Organe der Apothekerkammer und ihre Mitglieder haben in die vom Kammeramt wahrzunehmenden Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs gemäß § 2a nur insoweit Einsicht, als dies durch eine gesetzliche Grundlage gerechtfertigt ist.
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