§ 72 ApokG Kammeramt

ApokG - Apothekerkammergesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer notwendigen administrativen und fachlichen Arbeiten gemäß Abs. 2 werden durch ein Kammeramt besorgt. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet und untersteht der Aufsicht des Kammervorstandes.Die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer notwendigen administrativen und fachlichen Arbeiten gemäß Absatz 2, werden durch ein Kammeramt besorgt. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet und untersteht der Aufsicht des Kammervorstandes.
  2. (2)Absatz 2Dem Kammeramt obliegt insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie innere Organisation des Kammeramtes und der Kanzleieinrichtungen der Landesgeschäftsstellen,
    2. 2.Ziffer 2die Führung der laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Geschäftsordnung,
    3. 3.Ziffer 3die Verwaltung von Einrichtungen der Apothekerkammer,
    4. 4.Ziffer 4die Erarbeitung von Grundlagen für die Interessensvertretung der Kammerangehörigen,
    5. 5.Ziffer 5die unparteiische Durchführung der Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer,
    6. 6.Ziffer 6die Erstellung von durch Organe der Apothekerkammer angeforderten Stellungnahmen,
    7. 7.Ziffer 7die Unterbreitung zweckdienlicher Vorschläge an die Organe,
    8. 8.Ziffer 8die fachkundige Information und Beratung der Kammerorgane,
    9. 9.Ziffer 9die fachliche Information und Beratung der Mitglieder,
    10. 10.Ziffer 10die Führung des Disziplinarregisters,
    11. 11.Ziffer 11die Einbringung der Geldstrafen und Kosten der Disziplinarverfahren sowie der Ordnungsstrafen,
    12. 12.Ziffer 12die Erfüllung der dem Kammeramt von einem Organ nach der Geschäftsordnung zur eigenständigen Besorgung übertragenen Aufgaben,
    13. 13.Ziffer 13die Anlegung von Wählerlisten im Wahlverfahren,
    14. 14.Ziffer 14die Einbringung der Kammerumlagen und
    15. 15.Ziffer 15die Erlassung von Bescheiden gemäß § 2a Abs. 1.die Erlassung von Bescheiden gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3Bei der Erfüllung der Aufgaben des Kammeramts ist die Verschwiegenheit gemäß § 21 zu wahren. Die Organe der Apothekerkammer und ihre Mitglieder haben in die vom Kammeramt wahrzunehmenden Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs gemäß § 2a nur insoweit Einsicht, als dies durch eine gesetzliche Grundlage gerechtfertigt ist.Bei der Erfüllung der Aufgaben des Kammeramts ist die Verschwiegenheit gemäß Paragraph 21, zu wahren. Die Organe der Apothekerkammer und ihre Mitglieder haben in die vom Kammeramt wahrzunehmenden Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs gemäß Paragraph 2 a, nur insoweit Einsicht, als dies durch eine gesetzliche Grundlage gerechtfertigt ist.
In Kraft seit 08.07.2021 bis 31.12.9999
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