Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsDie Apothekerkammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der selbständigen und angestellten Apotheker wahrzunehmen und zu fördern, die Berufsausübung näher zu regeln, das Standesansehen zu wahren und die Berufspflichten zu überwachen.
(2)Absatz 2Im eigenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer zur Vertretung der Interessen der Apotheker insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1.Ziffer einsVerträge zur Regelung der Beziehungen der Apotheker zu den Trägern der Sozialversicherung und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, den Trägern der Sozialhilfe und der Grundversorgung sowie der Krankenfürsorge abzuschließen,
2.Ziffer 2auf die Regelung von Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder hinzuwirken und Kollektivverträge abzuschließen,
3.Ziffer 3gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben oder zu fördern; die Apothekerkammer in der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich kann auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehöriger für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Apothekerkammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen,gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben oder zu fördern; die Apothekerkammer in der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich kann auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehöriger für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des Paragraph 5, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Apothekerkammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen,
4.Ziffer 4Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben,
5.Ziffer 5die Mitglieder zu informieren und zu beraten,
6.Ziffer 6in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermitteln,
7.Ziffer 7die Verletzungen der Berufspflichten und Beeinträchtigungen des Ansehens der Apothekerschaft durch Mitglieder disziplinär zu verfolgen,
8.Ziffer 8ein Disziplinarregister zu führen,
9.Ziffer 9Bestätigungen über die Mitgliedschaft auszustellen,
10.Ziffer 10die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder durchzuführen und
11.Ziffer 11Belange der Qualitätssicherung wahrzunehmen.
(3)Absatz 3Der Apothekerkammer obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Erlassung insbesondere folgender Vorschriften:
1.Ziffer einsGeschäftsordnung,
2.Ziffer 2Funktionsgebührenrichtlinie,
3.Ziffer 3Dienstordnung,
4.Ziffer 4Umlagenordnung,
4a.Ziffer 4 aHaushaltsordnung,
5.Ziffer 5nähere Vorschriften über die Berufsausübung (Berufsordnung),
6.Ziffer 6nähere Vorschriften über die Wahrung des Standesansehens (Disziplinarordnung)
7.Ziffer 7Fortbildungsrichtlinien,
8.Ziffer 8Weiterbildungsordnung,
9.Ziffer 9Leitlinien zur Qualitätssicherung,
10.Ziffer 10nähere Vorschriften über die Einrichtung der Schlichtungskommission und das Verfahren vor der Schlichtungskommission und
11.Ziffer 11Empfehlungen über die angemessene Honorierung pharmazeutischer Leistungen.
(4)Absatz 4Zur Vertretung der Interessen des Apothekerberufs hat die Österreichische Apothekerkammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1.Ziffer einsStellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen abzugeben,
2.Ziffer 2den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, insbesondere die Arzneimittelversorgung und den Arzneimittelverkehr, die Ausbildung und Fortbildung der Apotheker, die Errichtung von Apotheken sowie die sonstigen das Apothekenwesen und die Pharmazie betreffenden Maßnahmen zu erstatten, sowie rechtliche Maßnahmen anzuregen,
3.Ziffer 3auf Ersuchen der gemäß § 11e Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, vorgesehenen Patientenvertretungen in den Ländern Stellungnahmen abzugeben,auf Ersuchen der gemäß Paragraph 11 e, Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, vorgesehenen Patientenvertretungen in den Ländern Stellungnahmen abzugeben,
4.Ziffer 4Vertreter in Körperschaften oder sonstige Einrichtungen zu entsenden oder Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch Gesetze oder Vorschriften vorgesehen ist,
5.Ziffer 5die österreichische Apothekerschaft in und gegenüber internationalen Organisationen und Vereinigungen zu vertreten,
6.Ziffer 6die Beziehung zu internationalen und ausländischen Berufsvertretungen zu pflegen,
7.Ziffer 7an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere der Gewährleistung von Arzneimittelsicherheit und der Prävention von Arzneimittelmissbrauch, sowie der Beobachtung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse bzw. an amtlichen Gesundheitsstatistiken mitzuwirken,
8.Ziffer 8wissenschaftliche Erhebungen und Untersuchungen, die die Lage der Pharmazie und der Arzneimittelversorgung betreffen, durchzuführen oder daran mitzuwirken,
9.Ziffer 9an den Einrichtungen der österreichischen Universitäten zur pharmazeutischen Aus-, Fort- und Weiterbildung mitzuarbeiten,
10.Ziffer 10Veranstaltungen zur Fortbildung abzuhalten, Fort- und Weiterbildungsdiplome an Berufsangehörige zu verleihen und im Inland oder Ausland absolvierte fachliche Fort- und Weiterbildungen anzuerkennen,
11.Ziffer 11Informationen und Dokumentationen über Arzneimittel und sonstige in Apotheken zu führende Waren, insbesondere hinsichtlich Artikelbezeichnung und -nummer, Hersteller beziehungsweise Depositeurfirma, Zulassungsnummer, Zusammensetzung, Inhaltsmenge, Darreichungsform, Anwendungsart, Stärke, Dosierung, Charge, Ablaufdatum und sonstigen Verwendungs- beziehungsweise Warnhinweisen, Wirkung, Neben-, Gegen- und Wechselwirkungen, Abgabebestimmungen jeder Art, Preisen und Synonyma zu erstellen oder erstellen zu lassen und zu verwenden,
12.Ziffer 12Verzeichnisse über alle Apotheken, Mitglieder der Apothekerkammer sowie grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer gemäß § 3g Apothekengesetz zu führen und dauerhaft zu speichern,Verzeichnisse über alle Apotheken, Mitglieder der Apothekerkammer sowie grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer gemäß Paragraph 3 g, Apothekengesetz zu führen und dauerhaft zu speichern,
13.Ziffer 13bei der Beaufsichtigung der Apotheken mitzuwirken,
14.Ziffer 14Verfahren auf Grund des § 14 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, zu führen,Verfahren auf Grund des Paragraph 14, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, zu führen,
15.Ziffer 15gemäß § 85a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, auf Unterlassung zu klagen undgemäß Paragraph 85 a, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, auf Unterlassung zu klagen und
16.Ziffer 16die Führung sowie Veröffentlichung einer Liste von Konzessionsinhabern gemäß § 9 Abs. 3 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.die Führung sowie Veröffentlichung einer Liste von Konzessionsinhabern gemäß Paragraph 9, Absatz 3, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.
In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
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