Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Mitglieder der Organe gemäß §§ 10 bis 18 (Funktionäre) sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden. Sie üben diese Tätigkeit - unbeschadet der vorgesehenen Aufwands- und Funktionsentschädigungen - ehrenamtlich aus.Die Mitglieder der Organe gemäß Paragraphen 10 bis 18 (Funktionäre) sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden. Sie üben diese Tätigkeit - unbeschadet der vorgesehenen Aufwands- und Funktionsentschädigungen - ehrenamtlich aus.
(2)Absatz 2Die Funktionäre sind verpflichtet, die auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben und Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den gesetzlichen Zielsetzungen der Apothekerkammer entsprechend zu verhalten.
(3)Absatz 3Die Funktionäre haben in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Apothekerkammer das Recht auf Information.
(4)Absatz 4Die Funktionäre haben Anspruch auf Ersatz des ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes.
In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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