§ 19 ApokG

ApokG - Apothekerkammergesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Mitglieder der Organe gemäß §§ 10 bis 18 (Funktionäre) sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden. Sie üben diese Tätigkeit - unbeschadet der vorgesehenen Aufwands- und Funktionsentschädigungen - ehrenamtlich aus.

(2) Die Funktionäre sind verpflichtet, die auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben und Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den gesetzlichen Zielsetzungen der Apothekerkammer entsprechend zu verhalten.

(3) Die Funktionäre haben in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Apothekerkammer das Recht auf Information.

(4) Die Funktionäre haben Anspruch auf Ersatz des ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes.

Aufwandsentschädigungen in Form von pauschaliertem Auslagenersatz und Funktionsentschädigungen können nur Funktionären mit erheblicher Inanspruchnahme durch die Funktion gewährt werden. Nähere Ausführungen sind durch Richtlinien, die vom Kammervorstand zu beschließen sind, zu erlassen.

In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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