§ 19 ApokG Rechte und Pflichten der Funktionäre

ApokG - Apothekerkammergesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Mitglieder der Organe gemäß §§ 10 bis 18 (Funktionäre) sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden. Sie üben diese Tätigkeit - unbeschadet der vorgesehenen Aufwands- und Funktionsentschädigungen - ehrenamtlich aus.

(2) Die Funktionäre sind verpflichtet, die auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben und Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den gesetzlichen Zielsetzungen der Apothekerkammer entsprechend zu verhalten.

(3) Die Funktionäre haben in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Apothekerkammer das Recht auf Information.

(4) Die Funktionäre haben Anspruch auf Ersatz des ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes.

Aufwandsentschädigungen in Form von pauschaliertem Auslagenersatz und Funktionsentschädigungen können nur Funktionären mit erheblicher Inanspruchnahme durch die Funktion gewährt werden. Nähere Ausführungen sind durch Richtlinien, die vom Kammervorstand zu beschließen sind, zu erlassen.

In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 ApokG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 ApokG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 ApokG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 ApokG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 ApokG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18a ApokG
§ 20 ApokG