§ 20 ApokG

ApokG - Apothekerkammergesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Der Präsident und die Vizepräsidenten der Apothekerkammer haben vor ihrem Amtsantritt in die Hand des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen. Die übrigen Mitglieder des Kammervorstandes haben dieses Gelöbnis gegenüber dem Präsidenten abzulegen.

In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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