§ 15 ApokG

ApokG - Apothekerkammergesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Präsident wird gemäß § 34 von den Mitgliedern des Kammervorstandes, den Delegierten und den wahlberechtigten Ersatzdelegierten gewählt.

(2) Der Präsident vertritt die Apothekerkammer auf Basis der Beschlüsse der Kammerorgane nach außen. Er hat die Einheit des Standes zu wahren. Er leitet die Apothekerkammer nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Ihm obliegt insbesondere

1.

die Wahrnehmung und Vertretung der berufspolitischen Angelegenheiten,

2.

die Aufsicht über die Geschäftsführung,

3.

die Einberufung der Sitzungen der Kammerorgane, ausgenommen der Abteilungsorgane, die Vorsitzführung in diesen Organen und die Einberufung von Arbeitsgruppen,

4.

die Vollziehung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Kammervorstandes und des Präsidiums,

5.

die Zeichnung der Geschäftsstücke der Apothekerkammer nach Maßgabe der Geschäftsordnung,

6.

die Berichterstattung an das Präsidium, den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung,

7.

die Entscheidung in Angelegenheiten des Präsidiums in dringenden Fällen, in denen das Präsidium oder ein anderes Kammerorgan nicht rechtzeitig einen Beschluss fassen oder ändern kann; darüber hat der Präsident das Präsidium umgehend, andere zuständige Kammerorgane jedoch bei nächster Gelegenheit zu informieren,

8.

die Aussetzung eines Beschlusses des Präsidiums mit der Wirkung, dass die Angelegenheit im Präsidium nochmals zu beraten ist. Beharrt das Präsidium auf seinem Beschluss, kann der Präsident die Befassung des Kammervorstandes verlangen.

(3) Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident vom ersten Vizepräsidenten vertreten; ist auch dieser verhindert, erfolgt die Vertretung durch den zweiten Vizepräsidenten. Präsident und erster Vizepräsident haben unterschiedlichen Abteilungen anzugehören.

In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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