Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Kammervorstandes einer Abteilung sowie der Obmann bilden den Abteilungsausschuss. Den Abteilungsausschüssen der selbständigen Apotheker und der angestellten Apotheker obliegt
1.Ziffer einsdie Bestellung der aus ihrer Abteilung zu nominierenden Beisitzer und Stellvertreter für den Disziplinarrat,
2.Ziffer 2die Wahl der fachkundigen Laienrichter nach Maßgabe der Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes,
3.Ziffer 3die Bestellung der der Abteilung zustehenden Mitglieder der Aspirantenprüfungskommission,
4.Ziffer 4die allfällige Vorberatung von Gegenständen, welche im Kammervorstand zur Verhandlung gelangen,
5.Ziffer 5die Mitwirkung an der Regelung von Arbeitsbedingungen, insbesondere der Abschluss von Kollektivverträgen, soweit diese nicht gemäß § 6 Arbeitsverfassungsgesetz von den freiwilligen Berufsvereinigungen abgeschlossen werden,die Mitwirkung an der Regelung von Arbeitsbedingungen, insbesondere der Abschluss von Kollektivverträgen, soweit diese nicht gemäß Paragraph 6, Arbeitsverfassungsgesetz von den freiwilligen Berufsvereinigungen abgeschlossen werden,
6.Ziffer 6die Wahl und Abwahl von Mitgliedern des Kontrollausschusses,
7.Ziffer 7die Nominierung von Mitgliedern in ständige Arbeitsgruppen und Fachausschüsse und
8.Ziffer 8die Besorgung von Angelegenheiten, die den Abteilungsausschüssen ausdrücklich übertragen wurden.
(2)Absatz 2Die Abteilungsausschüsse werden vom zuständigen Obmann nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Geschäftsordnung kann die Anzahl der Sitzungen der Abteilungsausschüsse begrenzen. Der Abteilungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder persönlich oder virtuell anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten persönlich oder virtuell anwesend ist. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß.Die Abteilungsausschüsse werden vom zuständigen Obmann nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Geschäftsordnung kann die Anzahl der Sitzungen der Abteilungsausschüsse begrenzen. Der Abteilungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder persönlich oder virtuell anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten persönlich oder virtuell anwesend ist. Paragraph 12, Absatz 5, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3Der Obmann des Abteilungsausschusses leitet die Sitzung, im Falle seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, hinsichtlich der Abwahl der Obmänner und Obmannstellvertreter sowie der Abwahl von Mitgliedern des Kontrollausschusses mit Zweidrittelmehrheit gefasst.
In Kraft seit 08.07.2021 bis 31.12.9999
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