§ 13 ApokG

ApokG - Apothekerkammergesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Mitglieder des Kammervorstandes einer Abteilung sowie der Obmann bilden den Abteilungsausschuss. Den Abteilungsausschüssen der selbständigen Apotheker und der angestellten Apotheker obliegt

1.

die Bestellung der aus ihrer Abteilung zu nominierenden Beisitzer und Stellvertreter für den Disziplinarrat,

2.

die Wahl der fachkundigen Laienrichter nach Maßgabe der Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes,

3.

die Bestellung der der Abteilung zustehenden Mitglieder der Aspirantenprüfungskommission,

4.

die allfällige Vorberatung von Gegenständen, welche im Kammervorstand zur Verhandlung gelangen,

5.

die Mitwirkung an der Regelung von Arbeitsbedingungen, insbesondere der Abschluss von Kollektivverträgen, soweit diese nicht gemäß § 6 Arbeitsverfassungsgesetz von den freiwilligen Berufsvereinigungen abgeschlossen werden,

6.

die Wahl und Abwahl von Mitgliedern des Kontrollausschusses,

7.

die Nominierung von Mitgliedern in ständige Arbeitsgruppen und Fachausschüsse und

8.

die Besorgung von Angelegenheiten, die den Abteilungsausschüssen ausdrücklich übertragen wurden.

(2) Die Abteilungsausschüsse werden vom zuständigen Obmann nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Geschäftsordnung kann die Anzahl der Sitzungen der Abteilungsausschüsse begrenzen. Der Abteilungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder persönlich oder virtuell anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten persönlich oder virtuell anwesend ist. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(3) Der Obmann des Abteilungsausschusses leitet die Sitzung, im Falle seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, hinsichtlich der Abwahl der Obmänner und Obmannstellvertreter sowie der Abwahl von Mitgliedern des Kontrollausschusses mit Zweidrittelmehrheit gefasst.

In Kraft seit 08.07.2021 bis 31.12.9999
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