§ 16 ApokG Obmänner der Abteilungen

ApokG - Apothekerkammergesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Obmann der Abteilung (Vizepräsident) und der Obmannstellvertreter werden gemäß § 35 von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilungsversammlung und des Abteilungsausschusses gewählt. Für die Zeit, während die zu Obmännern gewählten Mitglieder des Kammervorstandes ihre Funktion ausüben, rücken als Mitglieder des Kammervorstandes ihre Ersatzmänner nach.

(2) Dem Obmann der Abteilung obliegt insbesondere

1.

die Einberufung der Sitzungen der Abteilungsorgane und die Vorsitzführung in diesen Organen,

2.

die Vollziehung der Beschlüsse der Abteilungsversammlung und des Abteilungsausschusses,

3.

die Unterfertigung von Kollektivverträgen,

4.

die Zeichnung der Geschäftsstücke der Abteilungsorgane und

5.

die Berichterstattung an Präsidium, Kammervorstand und Delegiertenversammlung.

(3) Im Falle der Verhinderung des Obmannes kommen die Aufgaben gemäß Abs. 2 dem Obmannstellvertreter zu.

(4) Den Obmännern können durch Beschluss des Kammervorstandes Aufgaben zur ständigen Wahrnehmung übertragen werden.

In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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