Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Obmann der Abteilung (Vizepräsident) und der Obmannstellvertreter werden gemäß § 35 von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilungsversammlung und des Abteilungsausschusses gewählt. Für die Zeit, während die zu Obmännern gewählten Mitglieder des Kammervorstandes ihre Funktion ausüben, rücken als Mitglieder des Kammervorstandes ihre Ersatzmänner nach.Der Obmann der Abteilung (Vizepräsident) und der Obmannstellvertreter werden gemäß Paragraph 35, von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilungsversammlung und des Abteilungsausschusses gewählt. Für die Zeit, während die zu Obmännern gewählten Mitglieder des Kammervorstandes ihre Funktion ausüben, rücken als Mitglieder des Kammervorstandes ihre Ersatzmänner nach.
(2)Absatz 2Dem Obmann der Abteilung obliegt insbesondere
1.Ziffer einsdie Einberufung der Sitzungen der Abteilungsorgane und die Vorsitzführung in diesen Organen,
2.Ziffer 2die Vollziehung der Beschlüsse der Abteilungsversammlung und des Abteilungsausschusses,
3.Ziffer 3die Unterfertigung von Kollektivverträgen,
4.Ziffer 4die Zeichnung der Geschäftsstücke der Abteilungsorgane und
5.Ziffer 5die Berichterstattung an Präsidium, Kammervorstand und Delegiertenversammlung.
(3)Absatz 3Im Falle der Verhinderung des Obmannes kommen die Aufgaben gemäß Abs. 2 dem Obmannstellvertreter zu.Im Falle der Verhinderung des Obmannes kommen die Aufgaben gemäß Absatz 2, dem Obmannstellvertreter zu.
(4)Absatz 4Den Obmännern können durch Beschluss des Kammervorstandes Aufgaben zur ständigen Wahrnehmung übertragen werden.
In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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