(1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Apothekerkammer zukommt, sind der Apothekerkammer rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
(2) Die Apothekerkammer ist über alle Vorhaben betreffend die Rechtsetzung im Rahmen der Europäischen Union, soweit dadurch Interessen berührt werden, deren Vertretung der Apothekerkammer zukommt, zu unterrichten und ihr ist insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.
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