Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Tilgung der im Disziplinarregister eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf der im Abs. 4 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.Die Tilgung der im Disziplinarregister eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf der im Absatz 4, angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.
(2)Absatz 2Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.
(3)Absatz 3Der Bestrafte kann die Feststellung beantragen, dass seine Disziplinarstrafe getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluss zu entscheiden hat.
(4)Absatz 4Die Tilgungsfristen betragen
1.Ziffer einsbei einem schriftlichen Verweis zwei Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;
2.Ziffer 2bei einer Geldstrafe fünf Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit;
3.Ziffer 3bei befristeter Entziehung des Rechtes auf Ausbildung von Aspiranten, des aktiven oder passiven Wahlrechtes zur Apothekerkammer oder des Rechtes zur Leitung einer Apotheke fünf Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;
4.Ziffer 4bei Verbot der Ausübung des Apothekerberufes 15 Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses.
(5)Absatz 5Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder neuerlich rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.
In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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