§ 71 ApokG

ApokG - Apothekerkammergesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidung sind, soweit das Verfahren nicht öffentlich ist untersagt. Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.

(2) Der Disziplinarrat hat die wesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Verurteilungen des Disziplinarrates und der Rechtsmittelinstanzen in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ und deren gesamten Wortlaut in anonymisierter Form auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer zu veröffentlichen.

In Kraft seit 08.07.2021 bis 31.12.9999
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