Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Kammervorstand kann die Beschlussfassung in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches dem Präsidium übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(2)Absatz 2Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 sind mit Zweidrittelmehrheit zu fassen.Delegierungsbeschlüsse gemäß Absatz eins, sind mit Zweidrittelmehrheit zu fassen.
(3)Absatz 3Engere Organe können, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten weiteren Organen übertragen, sofern dies im Hinblick auf die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit zweckmäßig erscheint.
(4)Absatz 4Einzelorgane können die Befugnis zur Entscheidung in bestimmten Organen unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen dem Kammeramtsdirektor übertragen.Einzelorgane können die Befugnis zur Entscheidung in bestimmten Organen unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen dem Kammeramtsdirektor übertragen.
(5)Absatz 5Ein Delegierungsbeschluss kann vom delegierenden Organ jederzeit widerrufen werden.
(6)Absatz 6Nähere Bestimmungen über die Delegierung hat die Geschäftsordnung zu treffen.
In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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