§ 24 ApokG

ApokG - Apothekerkammergesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Kammervorstand kann die Beschlussfassung in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches dem Präsidium übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 sind mit Zweidrittelmehrheit zu fassen.

(3) Engere Organe können, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten weiteren Organen übertragen, sofern dies im Hinblick auf die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit zweckmäßig erscheint.

(4) Einzelorgane können die Befugnis zur Entscheidung in bestimmten Organen unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen dem Kammeramtsdirektor übertragen.

(5) Ein Delegierungsbeschluss kann vom delegierenden Organ jederzeit widerrufen werden.

(6) Nähere Bestimmungen über die Delegierung hat die Geschäftsordnung zu treffen.

In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 ApokG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 ApokG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 ApokG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 ApokG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 ApokG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ApokG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 ApokG
§ 25 ApokG