Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsÜber die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der Mitglieder des Disziplinarrates, des Schriftführers, des Disziplinaranwaltes, des Beschuldigten, seines Verteidigers und seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche Verlauf der Verhandlung zu entnehmen sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.
(2)Absatz 2Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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