§ 76 ApokG

ApokG - Apothekerkammergesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Apothekerkammer hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag für ihre finanziellen Erfordernisse aufzustellen. Der Jahresvoranschlag ist nach den Grundsätzen der Einheit, Vollständigkeit und Klarheit zu erstellen.

(2) Der Jahresvoranschlag ist bis 15. Dezember des dem jeweiligen Haushaltsjahr vorangehenden Jahres durch die Delegiertenversammlung zu genehmigen.

(3) Beschließt die Delegiertenversammlung vor Ablauf des Finanzjahres keinen Jahresvoranschlag für das folgende Finanzjahr, so sind die Einnahmen nach der bisherigen Rechtslage aufzubringen. Die Ausgaben sind

1.

sofern der Kammervorstand der Delegiertenversammlung bereits einen Jahresvoranschlag vorgelegt hat, bis zu dessen In-Kraft-Treten, längstens jedoch während der ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres, gemäß dem Vorschlag des Kammervorstandes zu leisten;

2.

sofern der Kammervorstand der Delegiertenversammlung keinen Jahresvoranschlag vorgelegt hat, oder wenn im Falle der Z 1 die ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres abgelaufen sind, gemäß den im letzten Jahresvoranschlag enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten.

Die gemäß Z 1 und 2 jeweils anzuwendenden Ausgabenansätze bilden die Höchstgrenze der zulässigen Ausgaben, wobei für jeden Monat ein Zwölftel dieser Ausgabenansätze als Grundlage dient.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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