Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Massensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers gemäß § 107 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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