§ 11 ApokG Abteilungsversammlungen

ApokG - Apothekerkammergesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung einer Abteilung, der Obmann und der Obmannstellvertreter bilden die Abteilungsversammlung. Den Abteilungsversammlungen der Delegierten obliegt insbesondere die Beratung und Meinungsbildung für die Delegiertenversammlung.

(2) Die Abteilungsversammlung ist von ihrem Obmann nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einzuberufen. Die Geschäftsordnung kann die Anzahl der Abteilungsversammlungen begrenzen. Den Vorsitz führt der Obmann und im Falle seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter.

In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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