Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsDie Apothekerkammer gliedert sich in die Abteilung der selbständigen Apotheker und in die Abteilung der angestellten Apotheker.
(2)Absatz 2Mitglieder in der Abteilung der selbständigen Apotheker sind
1.Ziffer einsalle physischen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, die Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke besitzen und diese Berechtigung auch ausüben;
2.Ziffer 2Miteigentümer von öffentlichen Apotheken, die in ihrer Apotheke als pharmazeutische Fachkräfte tätig sind;
3.Ziffer 3die Pächter im Falle der Verpachtung einer öffentlichen Apotheke an Stelle der Betriebsrechtsinhaber und Miteigentümer.
(3)Absatz 3Wird die Apotheke gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 Apothekengesetz verpachtet, bleibt ein Verpächter für die Dauer der Verpachtung entgegen Abs. 2 Z 3 zusätzlich zum Pächter Mitglied in der Abteilung der selbständigen Apotheker. Ist ein sonstiges Mitglied aus der Abteilung der selbständigen Apotheker wegen Ausübung einer Funktion in der Österreichischen Apothekerkammer oder der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert, bleibt dieses entgegen Abs. 2 Z 2 für die Dauer dieser Funktion Mitglied in der Abteilung der selbständigen Apotheker.Wird die Apotheke gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Apothekengesetz verpachtet, bleibt ein Verpächter für die Dauer der Verpachtung entgegen Absatz 2, Ziffer 3, zusätzlich zum Pächter Mitglied in der Abteilung der selbständigen Apotheker. Ist ein sonstiges Mitglied aus der Abteilung der selbständigen Apotheker wegen Ausübung einer Funktion in der Österreichischen Apothekerkammer oder der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert, bleibt dieses entgegen Absatz 2, Ziffer 2, für die Dauer dieser Funktion Mitglied in der Abteilung der selbständigen Apotheker.
(4)Absatz 4Mitglieder in der Abteilung der angestellten Apotheker sind
1.Ziffer einsdie in öffentlichen oder Anstaltsapotheken tätigen Apotheker oder Personen, die die fachliche Ausbildung für den Apothekerberuf in Apotheken absolvieren (Aspiranten), soweit für diese nicht die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Abteilung der selbständigen Apotheker gemäß Abs. 2 gegeben sind,die in öffentlichen oder Anstaltsapotheken tätigen Apotheker oder Personen, die die fachliche Ausbildung für den Apothekerberuf in Apotheken absolvieren (Aspiranten), soweit für diese nicht die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Abteilung der selbständigen Apotheker gemäß Absatz 2, gegeben sind,
2.Ziffer 2Apotheker, die auf Grund eines Arbeitsvertrages zu einer öffentlichen Apotheke oder zum Rechtsträger einer Anstaltsapotheke im Auftrag dieser Apotheke in einer Krankenanstalt oder einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung als Apotheker tätig sind,
3.Ziffer 3stellenlos gewordene Apotheker und Aspiranten, welche bei der Stellenvermittlung bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich gemeldet sowie bereit und in der Lage sind, eine zumutbare Stelle anzunehmen,
4.Ziffer 4Apotheker, die durch eine Funktion in der Österreichischen Apothekerkammer oder der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert sind und
5.Ziffer 5Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 Apothekengesetz in der jeweils geltenden Fassung eine fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke absolvieren.Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß Paragraph 3 c, Absatz 7, Apothekengesetz in der jeweils geltenden Fassung eine fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke absolvieren.
(5)Absatz 5Die Mitgliedschaft endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder 4. Eine Person kann nur Mitglied einer Abteilung sein. Wird ein angestellter Apotheker zum selbständigen Apotheker oder umgekehrt, so wird er Mitglied der für ihn zuständigen Abteilung. Miteigentümer, die in ihrer und zusätzlich in einer anderen Apotheke als pharmazeutische Fachkraft tätig sind, gehören nur der Abteilung der selbständigen Apotheker an.Die Mitgliedschaft endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, oder 4. Eine Person kann nur Mitglied einer Abteilung sein. Wird ein angestellter Apotheker zum selbständigen Apotheker oder umgekehrt, so wird er Mitglied der für ihn zuständigen Abteilung. Miteigentümer, die in ihrer und zusätzlich in einer anderen Apotheke als pharmazeutische Fachkraft tätig sind, gehören nur der Abteilung der selbständigen Apotheker an.
(6)Absatz 6Die Abteilungen sind im Rahmen des Wirkungskreises der Apothekerkammer (§ 2) berufen, die besonderen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Insbesondere obliegt ihnen der Abschluss von Kollektivverträgen.Die Abteilungen sind im Rahmen des Wirkungskreises der Apothekerkammer (Paragraph 2,) berufen, die besonderen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Insbesondere obliegt ihnen der Abschluss von Kollektivverträgen.
(7)Absatz 7Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Apothekerkammer oder zu einer Abteilung entscheidet das Präsidium.
In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
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