Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDurch Verjährung wird die disziplinäre Verfolgbarkeit ausgeschlossen, wenn
1.Ziffer einsinnerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde oder
2.Ziffer 2innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung eines disziplinären Verhaltens, kein Einleitungsbeschluss gefasst oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zum Nachteil des Disziplinarbeschuldigten wieder aufgenommen wurde oder
3.Ziffer 3innerhalb von zehn Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Disziplinarerkenntnis gefällt worden ist.
Ist ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst nach Beendigung des disziplinären Verhaltens eingetreten, läuft die Frist erst ab diesem Zeitpunkt.
(2)Absatz 2Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein Verfahren nach der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, (StPO) oder ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Verfahren vor einem anderen Träger der Disziplinargewalt oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, für die Dauer dieser Verfahren. Der Lauf der im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Fristen wird durch eine Unterbrechung der Mitgliedschaft zur Apothekerkammer gehemmt.Der Lauf der in Absatz eins, genannten Fristen wird gehemmt, wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein Verfahren nach der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, (StPO) oder ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Verfahren vor einem anderen Träger der Disziplinargewalt oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, für die Dauer dieser Verfahren. Der Lauf der im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Fristen wird durch eine Unterbrechung der Mitgliedschaft zur Apothekerkammer gehemmt.
(3)Absatz 3Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Fristen, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2 und 3 angeführten Fristen, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(4)Absatz 4Begeht ein Apotheker oder Aspirant innerhalb der Verjährungsfrist neuerlich ein Disziplinarvergehen, so tritt die Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.Begeht ein Apotheker oder Aspirant innerhalb der Verjährungsfrist neuerlich ein Disziplinarvergehen, so tritt die Verjährung nach Absatz eins, nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
(5)Absatz 5Scheidet ein Apotheker oder Aspirant nach Begehung eines Disziplinarvergehens aus der Mitgliedschaft zur Österreichischen Apothekerkammer aus, so wird die Verjährung bis zum Zeitpunkt einer allfälligen neuerlichen Mitgliedschaft gehemmt.
In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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