Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer gemäß § 3g Apothekengesetz unterliegen nicht der Mitgliedschaft zur Österreichischen Apothekerkammer. Für sie gelten jedoch § 8 Abs. 4, § 8 Abs. 5 sinngemäß sowie hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen die §§ 39 bis 70. Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer gemäß Paragraph 3 g, Apothekengesetz unterliegen nicht der Mitgliedschaft zur Österreichischen Apothekerkammer. Für sie gelten jedoch Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 5, sinngemäß sowie hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen die Paragraphen 39 bis 70.
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