Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsÜber Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinarrates entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.
(2)Absatz 2Beschwerdelegitimiert sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.
(3)Absatz 3Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig.
(4)Absatz 4Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Landes in Disziplinarangelegenheiten sind der Österreichischen Apothekerkammer zur Kenntnis zu bringen.
(5)Absatz 5Das Recht auf Revision gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG steht auch dem Disziplinaranwalt zu.Das Recht auf Revision gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht auch dem Disziplinaranwalt zu.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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