Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Apothekerkammer hat dafür Sorge zu tragen, dass Maßnahmen der Qualitätssicherung im Tätigkeitsbereich der Mitglieder entwickelt und umgesetzt werden. Es dürfen von den Mitgliedern die zur Qualitätssicherung erforderlichen Daten aus der Berufsausübung erhoben und ausgewertet werden. Nach Auswertung dieser Daten können Empfehlungen durch den Kammervorstand ausgesprochen werden.
(2)Absatz 2Die Delegiertenversammlung kann Leitlinien zur Qualitätssicherung im Apothekerberuf beschließen.
In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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